Für den Rechtsstatus des Tierhüters genügt nicht die Übernahme der Obhut über das Tier, sondern es bedarf eines ausdrücklichen Auftrags des Halters. Zudem darf das Tier nicht gewerblich genutzt werden, damit die Halterhaftpflichtversicherung greift.
Der Hund soll während des Urlaubs von der Nachbarin in Obhut genommen werden, das Pferd vom Reitanlagenbesitzer, bei dem es untergestellt ist, gefüttert und auf die Weide geführt werden. Mitunter sind dies praktikable Lösungen.
Doch wer haftet, wenn die Vierbeiner dabei Schäden anrichten? Wenn beispielsweise der Hund beim Gassi gehen
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