Eine hypothetische Einwilligung im Sinne von § 630h Absatz 2 Satz 2 BGB kann nicht angenommen werden, wenn der Patient zwar in eine entsprechende, jedoch erst später durchgeführte Maßnahme eingewilligt hätte, stellt der Bundesgerichtshof fest. Ein Einwand eines Schädigers, dass der Schaden auch bei einer ebenfalls möglichen, rechtmäßigen Verhaltensweise entstanden wäre, könne aber auch dann in Betracht kommen, wenn die Berufung des Behandlers auf eine hypothetische Einwilligung des Patienten keinen Erfolg hat.
Die Klägerin stellte sich am 24. Mai 2013 mit Verdacht auf ein
...