Ein beim Tanken entstehender Schaden gilt nur dann als „beim Betrieb“ entstanden, wenn sich eine vom Fahrzeug ausgehende Gefahr tatsächlich verwirklicht hat. Das Oberlandesgericht Dresden verneinte deshalb die Einstandspflicht eines Kfz-Haftpflichtversicherers in einem Fall, in dem sich der Tankkanister selbst entzündete.
Ein Mann wollte in einer Tiefgarage sein Auto mit einem Benzinkanister aus Plastik betanken. Nachdem er Tankdeckel und Kanister geöffnet hatte, um den Kraftstoff einzufüllen, entzündete sich das Benzin im Kanister durch statische Aufladung. Eine Stichflamme war
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