Kommt es nach einer Tätowierung zu Komplikationen wie einer Entzündung und daraus resultierender Arbeitsunfähigkeit, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein trifft den Arbeitnehmer in diesem Fall ein Verschulden am Ausfall im Job – er habe die gesundheitlichen Risiken bewusst in Kauf genommen.
Die Mitarbeiterin eines Pflegedienstes ließ sich im Dezember 2023 am Unterarm tätowieren. Doch die Stelle entzündete sich und schmerzte, so dass die Frau für mehrere Tage ihre schwere körperliche Tätigkeit nicht ausüben
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