Zwei Sozialgerichte in Sachsen haben die Klagen einer Patientin abgewiesen, die bei ihrem gesetzlichen Krankenversicherer beantragt hat, die Kosten für einen Neurostimulationsanzug zu übernehmen. Die Richter verweisen darauf, dass sie der Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nicht vorgreifen dürften. Hiervon unabhängig können Privatpatienten schneller an medizinischen Fortschritten teilhaben.
Ein gesetzlicher Krankenversicherer muss nicht für einen Ganzkörper-Neurostimulationsanzug aufkommen. Ein entsprechendes Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 3. September 2024 (S
...