Das Sozialgericht Dortmund hat in einem aktuellen Rechtsstreit zugunsten einer Frau entschieden, deren Ehemann während seiner Erwerbstätigkeit verstorben ist. Der juristische Knackpunkt in diesem Fall war die Frage, ob „der Tod infolge eines Versicherungsfalles eingetreten ist“, was im entsprechenden Gesetz als Voraussetzung genannt wird. Der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung hatte dies verneint und den Leistungsantrag abgelehnt.
Erleidet ein Sicherheitsmann im Dienst einen plötzlichen Herztod, kann das als Arbeitsunfall gelten. Dies gilt auch, falls „keine
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