Weist ein mobiles Straßenschild eine Schrägstellung auf, so bedeutet das auch bei stürmischen Bedingungen nicht, dass damit die Verkehrssicherungspflicht verletzt werde. Auch muss bei Windstärke acht nicht täglich geschaut werden, ob ein Schild stabil genug dasteht. Dies hat das Landgericht Lübeck mit einem rechtskräftigen Urteil bestätigt.
Eine Frau hatte einen geleasten Volvo über die Osterfeiertage an einer Lübecker Straße abgestellt. An der Stelle führte eine Baufirma im Auftrag der Stadt Kabelarbeiten durch.
Am Ostermontag bemerkte sie, dass das Schild auf ihren PKW
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