Nach einem Auffahrunfall zweier Pkw hielt die Lenkerin eines Motorrollers an, um Erste Hilfe zu leisten. Beim Abstellen ihres Rollers verletzte sie sich in der Hektik. Dies sei dem Betrieb des unfallverursachenden Kfz zuzurechnen, befand das OLG Hamm. Der „Mitverursachungsbeitrag“ hinsichtlich der Betriebsgefahr des Motorrads sei aber in die Abwägung einzustellen.
Ein Pkw war im August 2013 einem anderen Pkw aufgefahren; der vordere überschlug sich und blieb auf dem Dach liegen. Beide Autos kamen erst im Straßengraben zum Stillstand.
Frau A. war mit ihrem Motorroller unterwegs und
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