Ein Kfz-Halter wollte Leistungen von seiner Kfz-Kaskoversicherung für einen Unfallschaden am Pkw in Anspruch nehmen. Die Polizei wurde zu dem Unfall nicht hinzugezogen. Widersprüchliche Zeugenaussagen und ungeklärte Fragen zum Schadenhergang führten dazu, dass der genaue Unfallhergang nicht mehr im Detail rekonstruierbar war. Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied dennoch, dass eine Kaskoversicherung auch dann leisten muss, wenn sich der Unfallhergang nicht vollständig aufklären lässt, sofern sicher ist, dass die Schäden nur durch einen Unfall im versicherten Zeitraum entstanden...