- Angebote, Eingaben, Mitteilungen des Maklers sind vom Auftraggeber vertraulich zu behandeln und dürfen ohne
Einwilligung des Maklers nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Auftraggeber haftet für den Schaden, der
durch Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtung entsteht.
- Die Pflichten des Maklers ergeben sich aus den Vorschriften des gesetzlichen Regelungen, insbesondere des BGB
und den Geschäftsbräuchen des Berufstandes.
- Dem Makler obliegt keine Erkundungspflicht. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass die im Exposé gemachten
Angaben kein vertragliches Angebot darstellen. Diese beruhen ausschließlich auf Aussagen/Angaben Dritter
(Architekten, Bauträger, Veräußerer etc.) Für Abweichungen übernehmen wir keine Gewähr. Maßgeblich ist nur
der Inhalt des Kaufvertrages. Zwischenverkauf ausdrücklich vorbehalten.
- Der Makler ist berechtigt, auch für den anderen Teil tätig zu werden und diesem Gebühren in Rechnung zu stellen.
- Der Auftraggeber (Verkäufer oder Käufer, Vermieter oder Anmieter, Verpächter oder Anpächter) hat vor
Abschluss eines Vertrages den Vertragsinteressenten zu befragen, ob der Makler zu dem beabsichtigten
Vertragsabschluss durch Nachweis oder Vergütung beigetragen hat. Unterlässt er diese Frage, so kann er sich nicht
darauf berufen, dass er von der ursächlichen Tätigkeit des Maklers keine Kenntnis gehabt hat.
- Falls dem Auftraggeber die durch den Makler nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits
bekannt ist, muss er dies dem Makler unverzüglich erklären. Im anderen Falle kann er sich auf eine solche Kenntnis
nicht mehr berufen.
- Zahlungspflichtig ist der Auftraggeber sowie derjenige, der den Auftrag ohne ausreichende Vollmacht erteilt hat.
- Der Gebührenanspruch entfällt nicht, wenn der abgeschlossene Vertrag später rückgängig gemacht wird oder
infolge Verschuldens des Auftraggebers durch Anfechtung hinfällig wird.
- Vor einem Vertragsabschluss ist dem Makler unverzüglich schriftlich unter Angabe des Objektes und des
Vertragsabschließenden Mitteilung zu machen, auch dann, wenn der Abschluss nicht auf die Tätigkeit des Maklers
zurückzuführen ist.
- Ist ein Alleinauftrag erteilt, so sind direkte oder durch andere Makler benannte Interessenten an den beauftragten
Makler zu verweisen. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtungen hat der Auftraggeber im Falle eines
Vertragsabschlusses die volle Gebühr an den alleinbeauftragtem Makler zu zahlen, und zwar ohne Nachweis eines
Schadens.
- Eine Weitergabe des Exposé oder der Verkaufsunterlagen an andere Makler ist nicht erlaubt, ohne vorherige
ausdrückliche Genehmigung und Zustimmung. Eine Zuwiderhandlung verpflichtet zu Schadensersatz.
- Die Gebühr wird fällig und ist zahlbar bei Abschluss des notariellen Vertrages. Die übliche Maklergebühr ist ferner
zu zahlen 1. wenn mit dem vom Makler nachgewiesenen Interessenten binnen einer Frist von zwei Jahren ein
anderes Grundstücksgeschäft (Kauf, Beleihung) abgeschlossen wurde 2. wenn ein Vorkaufsberechtigter aus Anlass
des vom Makler vermittelten oder sonst angebahnten Vertrages das Grundstück verkauft.
- Wird statt des An- oder Verkaufs eine Vermietung, Verpachtung, die Einräumung eines Erbbaurechtes, eines
dinglichen Wohnrechtes, eines Nießbrauchrechtes, eine Beleihung oder ein gleichartiges Rechtsverhältnis
vereinbart, so ist bei Vertragsabschluss die übliche Maklergebühr zu zahlen. Wird innerhalb von zwei Jahren nach
Abschluss eines der vorerwähnten Rechtsgeschäfte mit dem vom Makler nachgewiesenen oder vermittelten
Vertragspartner ein Kaufvertrag abgeschlossen, so verpflichtet dies zur Zahlung der für einen Kaufvertrag üblichen
Maklergebühr, sofern die für das vorangegangene Rechtsgeschäft gezahlte Gebühr die Ankaufsgebühr nicht
übersteigt.
- Die Übertragung eines Verfügungsrechtes an einem Grundstück durch eine andere Rechtsform ist einem
Grundstückskauf gleichzustellen.
- Für den Ankauf von Haus- und Grundbesitz und von Eigentumswohnungen ist für den Käufer eine Gebühr in Höhe
von 5 % des Kaufpreises netto mit Protokollierung fällig.
- Bei Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrages beträgt die Gebühr bei Verträgen bis zu 5 Jahren 2 Monatsmieten
netto, bei Verträgen bis zu 10 Jahren und mehr 5 % netto der Zehnjahresmiete, zu zahlen vom Mieter. Einseitig
vereinbarte Optionen zugunsten des Mieters gelten als provisionspflichtige Vertragslaufzeit. Die Gebührt entfällt
jedoch wieder, wenn eine notwendige behördliche Genehmigung rechtskräftig versagt wird.
- Ein nachträgliches Ankauf des Grundstücks durch den Mieter bzw. Pächter innerhalb von fünf Jahren nach
Abschluss des Miet- bzw. Pachtvertrages verpflichtet zur Zahlung der vollen Verkaufsgebühr von 5 % des
Kaufpreises netto, unter Anrechnung der bereits gezahlten Vermietungs-bzw. Verpachtungsgebühr, soweit diese
die Verkaufgebühr nicht übersteigt.
- Die Übertragung von Nutzungsrechten an einem Grundstück durch eine andere Rechtsform ist einem Miet- oder
Pachtvertrag gleichzustellen.
- Wird dem Interessenten oder Auftraggeber ein Objekt nachgewiesen, bzw. ein Vertragspartner benannt und erfährt
er von diesem Vertragspartner ein weiteres Objekt, das er dann kauft, anmietet, pachtet, verkauft, vermietet oder
dergleichen, so ist der Interessent oder Auftraggeber auch für ein solches Objekt provisionspflichtig, falls der
betreffende Vertrag zustande kommt.
- Die Gebührensätze verstehen sich als Netto-Gebühr und gelten zzgl. der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Sollten Teile dieser Bedingungen aus irgendeinem Grunde unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der anderen
Bedingungen bestehen, d.h. unberührt.
- Anderweitige Abmachungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich getroffen werden.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Mainz