Besitzer eines Tiefgaragenplatzes haben einen Anspruch auf Unterlassung, wenn ein Mitnutzer der Garage den Motor seines Fahrzeugs regelmäßig länger als 90 Sekunden warmlaufen lässt. Das hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 23. August 2022 entschieden (67 S 44/22).
Der Entscheidung lag die Klage des Mieters eines Tiefgaragenplatzes zugrunde, der feststellte, dass ein Mitnutzer der Garage den Motor seines Autos regelmäßig mindestens zwei Minuten lang warmlaufen ließ, bevor er aus der Garage fuhr.
Unterlassungsklage eingereicht
Darauf angesprochen behauptete der Mann, dass der...