Sammelt sich Niederschlagswasser in einem Lichtschacht vor einem Kellerfenster oder auf dem gefliesten Absatz einer Kellertreppe eines Hauses oder fließt Wasser über eine schräge Abfahrt in die im Keller gelegene Garage, liegt keine „Überflutung von Grund und Boden“ vor. Somit handelt es sich auch nicht um einen bedingungsgemäßen Versicherungsfall im Rahmen einer Elementarschadenversicherung. Dies zeigt ein Beschluss des OLG Frankfurt.
Regenwasser war über vier Lichtschächte, die innerhalb der gepflasterten Außenanlage wie Terrasse und Eingangsbereich liegen, in die
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