Ein Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer hatte einem Geschädigten erst knapp drei Wochen nach einem Verkehrsunfall mitgeteilt, dass er sich zu dem Fall noch nicht äußern könne, weil der Versicherungsnehmer den Schaden noch nicht gemeldet hatte. Laut Urteil des Amtsgerichts Nettetal lässt dies den Schluss zu, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts gerechtfertigt war (27. Januar 2022, 9 C 150/21).
Der Kläger wurde mit seinem Personenkraftwagen am 6. September 2021 unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt. Drei Tage später übersandte ein von ihm beauftragter Anwalt dem...