Wer mit seinem Fahrzeug einen Hund verletzt, weil er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat, kann sich in der Regel nicht auf ein Mitverschulden des Hundehalters berufen. Das geht aus einem gestern veröffentlichten Urteil des Landgerichts München I vom 15. September 2020 hervor (20 O 5615/18).
Auf dem Privatgelände eines Gewerbeparks hatte ein Angestellter des Klägers dessen vier Monate alten Hund ausgeführt. Auf dem Gelände galt eine Geschwindigkeits-Begrenzung von zehn km/h.
Als der Mann mit dem angeleinten Tier die Straßenseite wechseln wollte, näherte sich...