In einer Autowaschanlage wurde während eines Waschvorgangs ein technisch einwandfreier Außenspiegel abgerissen. Es ist Sache des Betreibers, nachzuweisen, dass der Vorfall nicht auf einen Defekt der Waschstraße zurückzuführen ist beziehungsweise dass er Nutzer gut erkennbar darauf hingewiesen hat, die Fahrzeugspiegel einzuklappen. Das geht aus einem am Montag veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts München vom 23. Mai 2023 hervor (171 C 7665/22).
Der Vater der Klägerin hatte mit deren Kleinwagen eine Münchener Autowaschanlage aufgesucht. Obwohl er nach eigenen Angaben alles...