Die Gäste eines Lokals müssen grundsätzlich mit Unebenheiten im Außenbereich der Gaststätte rechnen. Kommen sie dort zu Fall, können sie dafür in der Regel nicht den Betreiber verantwortlich machen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 18. Juli 2023 entschieden (11 U 33/23).
Der Kläger hatte im Sommer 2021 an einem hellen und sonnigen Tag zusammen mit seiner Lebensgefährtin eine Gaststätte in Wiesbaden besucht. Wegen des guten Wetters nahmen beide an einem Tisch auf der Terrasse Platz. Diese war in einem rustikalen mediterranen Stil aus Natursteinen...