Wenn eine vertraglich vereinbarte Entnahme von Nabelschnurblut fehlschlägt und das Kind gesund zur Welt kommt, können Eltern im Namen des Kindes keine Körperverletzung geltend machen. Dies gilt auch für den Fall, dass dadurch für spätere medizinische Behandlungen keine Stammzellen mehr zur Verfügung stehen. Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.
Eine Frau hatte vor ihrer Geburt mit einem Biotech-Unternehmen einen Vertrag für die kostenpflichtige Einrichtung eines Stammzelldepots abgeschlossen. Hierfür sollte ihr unmittelbar nach der Geburt des Kindes
...