Befindet sich auf der eigenen, nur beschränkt zugänglichen Terrasse des Geschädigten eine Dauerbaustelle, aufgrund derer die Terrassenplatten provisorisch uneben verlegt sind, und kennt der Geschädigte diese Umstände, so liegt keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle vor. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Auf der Terrasse einer Erdgeschosswohnung dauerten im Dezember 2021 Bauarbeiten eine längere Zeit an. Die Terrassenplatten waren nur provisorisch und uneben verlegt. Eine Absperrung der Baustelle war nicht vorhanden.
Zugang zu dem Freisitz hatten nur die beiden Mieter
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