Beim Lackieren von Fahrzeugteilen hat der beauftragte Betrieb auf Angaben in dem Gutachten eines Sachverständigen vertraut, das die geschädigte Besitzerin nach dem Unfall beauftragt hatte. Doch damit hat der Betreiber nach Ansicht des Landgerichts Saarbrücken überhöhte Ausgaben berechnet. Sie waren nicht in dieser Höhe angefallen, wenn er seine Pflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung beachtet hätte.
Nach einem Verkehrsunfall hatte der Betreiber einer Kfz-Werkstatt ein Auto im Auftrag der Besitzerin repariert. Hierfür stellte er unter anderem 1.806,39 Euro netto als
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