Auch in einer Fußgängerzone müssen Passanten damit rechnen, dass eine Bodenplatte zwei bis drei Zentimeter aus dem Gehweg herausragen kann. Ein Sturz wird dabei in der Regel dem allgemeinen Lebensrisiko zugerechnet und begründet keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Stuttgart.
Eine Frau war mit ihrem Ehemann im November 2024 in der Stuttgarter Innenstadt unterwegs. Vor einem Geschäft in der Fußgängerzone stürzte sie und verletzte sich schwer. Sie zog sich einen Bruch des linken Fußrückens, eine Rippenprellung sowie eine Prellung des Handgelenks
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