Wer als Versicherungsnehmer einen möglichen Haftpflichtschaden selbst begleicht, kann die Kosten danach in der Regel nicht vom Versicherer zurückfordern. Dieser ist lediglich verpflichtet, Ansprüche Dritter zu prüfen, gegebenenfalls zu regulieren und abzuwehren – eine Erstattung bereits geleisteter Zahlungen an den Versicherungsnehmer sieht der Versicherungsschutz nicht vor. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts München.
Ein Münchner stürzte im Januar 2025 bei Glatteis vor dem Haus seines Bruders. Dabei hielt er sich nach eigener Aussage am Mercedes-Geländewagen seines Bruders
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