10.09.2012
Haftungsfrage nach misslungener Tätowierung

Wer sich durch einen Tätowierer verschönen lässt, kann diesen in der Regel nicht zur Verantwortung ziehen, wenn eine der von ihm verwendeten Farben trotz fachgerechter Anwendung eine unerwünschte Hautreaktion auslöst. Das geht aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Coburger Landgerichts vom 14. Februar 2012 hervor (Az.: 11 O 567/10).
Die Klägerin hatte sich im Jahr 2008 eine Tätowierung im Bereich des rechten Unterschenkels machen lassen. Die Freude an dem Tattoo währte jedoch nur kurz. Denn nach einem halben Jahr trat im Bereich einer rotvioletten Farbgestaltung eine entzündliche Hautveränderung auf. Trotz aller ärztlichen Bemühungen musste dieser Hautbereich letztlich entfernt werden.
Unzureichende Aufklärung
Mit der Behauptung, dass sie von dem Tätowierer nicht ausreichend über mögliche Risiken aufgeklärt worden sei und dieser die Tätowierung entgegen der Regeln der Kunst durchgeführt habe, forderte sie von ihm die Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Dem Tätowierer hätte bekannt sein müssen, dass brillante Farben wie das von ihm verwendete Rotviolett Pigmente aus Autolacken enthalten, die Hautirritationen auslösen könnten. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass er unhygienisch gearbeitet habe.
Wer sich in Gefahr begibt…
Doch diesen Argumenten wollte sich das Coburger Landgericht nicht anschließen. Es wies die Klage als unbegründet zurück. Die Richter glaubten dem Tätowierer, der zu seiner Verteidigung vorgetragen hatte, die von ihm verwendete Farbe schon seit langem ohne Probleme eingesetzt zu haben.
Der Beklagte habe ganz offenkundig auch die Hygienevorschriften beachtet, denn andernfalls wäre die Hautreaktion mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht nur im Bereich der violetten Farbe aufgetreten.
Im Übrigen ist ein Tätowierer nicht dazu verpflichtet, eine aufwändige und teure Laboruntersuchung der von ihm eingekauften Farbe zu veranlassen. Er darf sich vielmehr auf die Angaben des Farbherstellers verlassen. Dieser hatte dem Beklagten jedoch die Unbedenklichkeit der Farbe bestätigt.
Dass eine Tätowierung mit einem gewissen Risiko verbunden ist, und zwar insbesondere dem einer Infektion der Haut, ist nach Ansicht des Gerichts allgemein bekannt. Der Beklagte war der Klägerin gegenüber daher nicht zu einer besonderen Aufklärung verpflichtet, zumal sich diese bereits viermal zuvor hatte tätowieren lassen. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 18.06.2012)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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