03.09.2012
Wenn die Pizza Zahnschmerzen verursacht

Kunden eines Pizzaservices haben Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld, wenn sich auf einer Pizza ein Fremdkörper befindet, durch den ein Zahn beschädigt wird. Das hat das Amtsgericht München mit einem gestern veröffentlichten Urteil vom 24. Oktober 2011 entschieden (Az.: 231 C 7215/11).
Der Lebensgefährte der Klägerin hatte für sich und seine Freundin bei einem Pizzaservice zwei Pizzen bestellt, die sich das Paar teilte.
Metallstück
Doch während ihr Partner ungeschoren davon kam, knackte und knirschte es verdächtig, als die Klägerin in ihre Hälfte einer der Pizzen biss. Ursache war ein Metallstück, das sich auf der Pizza befand.
Durch den Fremdkörper wurde ein Backenzahn der Klägerin so sehr in Mitleidenschaft gezogen, dass der Einsatz einer Vollkeramikkrone erforderlich wurde.
Von ihrer Krankenversicherung bekam die Klägerin nur einen Teil der Zahnbehandlung ersetzt. Den Restbetrag in Höhe von gut 1.100 Euro machte sie zusammen mit einem Schmerzensgeld gegenüber dem Pizzaservice geltend.
Produkthaftung
Mit dem Argument, dass Derartiges noch niemals vorgekommen sei, bestritt dessen Inhaber jedoch jegliche Verantwortung. Das Corpus Delicti müsse in der Wohnung der Klägerin auf die Pizza gelangt sein.
Doch das hielt die zuständige Richterin des Münchener Amtsgerichts für wenig überzeugend. Sie gab der Klage der Verletzten in vollem Umfang statt.
Nach Ansicht des Gerichts ist der Pizzabäcker aus dem Gesichtspunkt der Produkthaftung für den Zwischenfall verantwortlich.
Bei der Herstellung auf die Pizza gelangt
Das unstreitig vorhandene Metallstück kann nach Überzeugung des Gerichts nicht in der Wohnung der Klägerin auf die Pizza gelangt sein. Denn sowohl sie als auch ihr Freund hatten glaubhaft versichert, die Pizzen lediglich aus den Kartons geholt und, ohne ein Besteck zu benutzen, verzehrt zu haben.
Für viel wahrscheinlicher hielt es das Gericht, dass das Metallstück bei der Herstellung auf die Pizza gelangt ist. „Denn in einer Pizzeria werden unter anderem Dosen geöffnet. Bei diesem Vorgang ist es durchaus möglich, dass Teile davon auf eine Pizza gelangen“, meinte das Gericht.
Kein Mitverschulden
Der Klägerin kann nach Überzeugung des Gerichts auch nicht vorgehalten werden, ihre Verletzung mit verschuldet zu haben. Denn jemand, der eine nicht von ihm zubereitete Speise verzehrt, muss schon aus lebensmittelrechtlichen Gesichtspunkten nicht damit rechnen, dass diese durch Fremdkörper verunreinigt ist.
Unabhängig davon sind kleinere Fremdkörper bei einer bunt belegten Pizza auch nicht ohne Weiteres zu erkennen.
Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 12.06.2012)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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