Die Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Geschäftsführer einer Firma, der von der Gesellschafter-Versammlung als Geschäftsführer abberufen wurde, ist keine unerwartete, betriebsbedingte Kündigung. Damit ist ein Reiserücktrittskosten-Versicherer nicht dazu verpflichtet, die Reiserücktrittskosten für die stornierte Urlaubsreise zu übernehmen. Das hat das Amtsgericht München mit einem gestern veröffentlichten Urteil vom 22. Juni 2011 entschieden (Az.: 233 C 7220/11).
Der Kläger hatte im Oktober 2009 für sich und seine Ehefrau eine zehntägige Karibikkreuzfahrt gebucht, die im Mai des Folgejahres stattfinden sollte.
Abberufung als GmbH-Geschäftsführer
Die Bedingungen der vorsorglich von ihm abgeschlossenen Reiserücktrittskosten-Versicherung sahen unter anderem vor, dass der Versicherungsfall dann eintritt, wenn eine Reise wegen einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber des Versicherten storniert wird.
Zum Zeitpunkt der Buchung war der Kläger Geschäftsführer einer GmbH. Zwei Monate vor dem geplanten Reiseantritt wurde er von der Gesellschafter-Versammlung als Geschäftsführer abberufen. Das nahm er zum Anlass, nicht nur seinen Anstellungsvertrag zu kündigen, sondern kurz darauf auch die Karibikreise zu stornieren.
Streit um 2.300 Euro
Von seinem Reiserücktrittskosten-Versicherer verlangte er, die Stornokosten in Höhe von rund 2.300 Euro zu erstatten. Dieser weigerte sich jedoch zu zahlen. Nach seiner Ansicht lag nämlich kein Fall einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber vor, die einen Leistungsfall ausgelöst hätte.
Mit der Begründung, dass nach seiner Rechtsauffassung jede wirtschaftliche Einbuße infolge des Verlustes eines Arbeitsplatzes versichert sei, zog der ehemalige Geschäftsführer vor das Münchener Amtsgericht. Doch dort erlitt er eine Niederlage.
Eindeutiger Wortlaut
Nach Auffassung des Gerichts ist der Wortlaut der Versicherungs-Bedingungen eindeutig. Danach gilt unter anderem eine „unerwartete betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber“ als Versicherungsfall.
Von einer solchen Kündigung kann im Fall des Klägers jedoch nicht ausgegangen werden. Bei seinem Vertrag hat es sich nämlich nicht um einen Arbeits- sondern um einen Dienstvertrag gehandelt, auf welchen die Bedingungsklausel keine Anwendung findet. Denn ein Dienstvertrag ist grundsätzlich jederzeit kündbar, sodass nicht von einer unerwarteten Kündigung gesprochen werden kann.
Im Übrigen hat die Gesellschafter-Versammlung den Kläger nur als Geschäftsführer abberufen, ohne gleichzeitig seinen Anstellungsvertrag zu kündigen. Das hat der Kläger vielmehr selbst getan, somit auch aus diesem Grund kein Versicherungsschutz besteht.
Nachdem der Kläger seine beim Münchener Landgericht eingereichte Berufung zurückgenommen hat, ist der Fall rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJouranl 22.05.2012)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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