13.08.2012
Alkoholfahrt mit Folgen

Bereits der Genuss geringer Alkoholmengen kann dazu führen, dass ein Vollkaskoversicherer seine Leistungen wegen grober Fahrlässigkeit um die Hälfte kürzen darf. Das geht aus einem jetzt bekannt gewordenen Urteil des Landgerichts Flensburg vom 24. August 2011 hervor (Az.: 4 O 9/11).
Der Kläger hatte für sein Fahrzeug bei dem beklagten Versicherer eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. An einem Oktober-Abend kam er mit dem Auto auf einer innerörtlichen Straße in einer Linkskurve von der Fahrbahn ab und prallte gegen eine Laterne. Dabei erlitt der Wagen einen Schaden von mehr als 22.000 Euro.
0,4 Promille
Eine nach dem Unfall entnommene Blutprobe ergab einen Wert von 0,33 Promille. Zurückgerechnet auf den Unfallzeitpunkt war von einer Blutalkohol-Konzentration von 0,4 Promille auszugehen.
Der Vollkaskoversicherer des Klägers unterstellte ihm daher, dass er den Unfall wegen des Genusses von Alkohol grob fahrlässig verursacht hatte. Der Versicherer war daher lediglich dazu bereit, 50 Prozent des Fahrzeugschadens zu bezahlen.
In seiner gegen den Versicherer eingereichten Klage behauptete der Kläger, zum Zeitpunkt des Unfalls nicht alkoholbedingt fahruntüchtig gewesen zu sein. Denn er habe wegen der geringen Menge des genossenen Alkohols keinerlei alkoholische Wirkungen verspürt.
Im Übrigen könnten sich angesichts der Motorleistung seines Fahrzeugs von 450 PS bereits kleine Fahrfehler so verheerend auswirken, dass man ohne Weiteres die Kontrolle über das Auto verlieren könne. Als Hobbyrennfahrer, der schon viele Fahrtrainings absolviert habe, wisse er, wie mit Fahrzeugen umzugehen sei. Im Falle seines Unfalls sei er jedoch machtlos gewesen.
Grobe Fahrlässigkeit
Doch das konnte die Flensburger Richter nicht überzeugen. Sie wiesen die Klage auf Zahlung einer vollen Entschädigung als unbegründet zurück.
Nach Überzeugung des Gerichts ist von einem grob fahrlässigen Verhalten des Klägers auszugehen. Denn er war zum Zeitpunkt des Unfalls relativ fahruntüchtig. Eine derartige Fahruntüchtigkeit kann bereits bei einer Blutalkohol-Konzentration ab 0,3 Promille gegeben sein.
Nachweislich der Verkehrsunfallakte lagen bei dem Kläger zwar keine Ausfallerscheinungen vor, die für sich genommen auf eine Fahruntüchtigkeit hätten schließen lassen. Allerdings spricht das Abkommen von der Fahrbahn ohne ersichtlichen Grund für einen typischen alkoholbedingten Fahrfehler des Klägers, so das Gericht.
Angemessene Kürzung
Es kommt hinzu, dass die Kurve, welche dem Kläger zum Verhängnis wurde, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gefahrlos hätte durchfahren werden können. Der Beweis des ersten Anscheins spricht nach Meinung der Richter daher gegen die Behauptung des Klägers, dass sein Alkoholgenuss nicht Auslöser des Unfalls war – zumal er angegeben hatte, zum Unfallzeitpunkt nicht schneller als mit den erlaubten 50 Stundenkilometern unterwegs gewesen zu sein.
Diesen Beweis konnte der Kläger nicht entkräften. Die von dem Vollkaskoversicherer vorgenommene Leistungskürzung um 50 Prozent hielten die Richter daher für angemessen. „Denn die Teilnahme am Straßenverkehr trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit ist eine objektiv besonders grobe und schwerwiegende Verkehrswidrigkeit“, heißt es in der Urteilsbegründung.
(Quelle VersicherungsJournal 09.05.2012)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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