06.08.2012
Streit nach dem Friseurtermin

Allein die Tatsache, dass ein Friseurtermin nicht zur Zufriedenheit des Kunden ausfällt, löst keine Schmerzensgeld-Ansprüche gegenüber dem Inhaber des Friseursalons aus. Das hat das Amtsgericht München mit einem am Montag veröffentlichten Urteil vom 7. Oktober 2011 entschieden (Az.: 173 C 15875/11).
Die Klägerin hatte im Juni 2010 den Friseursalon des Beklagten aufgesucht, um sich ihre Haare färben und die Spitzen des Deckhaars kürzen zu lassen. Dabei betonte sie, dass wegen ihres dünnen und feinen Haares maximal ein halber Zentimeter abgeschnitten werden sollte.
Dieser Wunsch wurde jedoch missachtet. Nachdem sich die Klägerin am Tag des Haarschnitts gegenüber der Friseuse noch zufrieden gezeigt hatte, erschien sie zwei Tage später in dem Salon, um sich darüber zu beschweren, dass die Frisur viel zu kurz ausgefallen sei. Es könne daher jeder ihre Kopfhaut sehen.
Die Frau verklagte schließlich den Inhaber des Friseursalons auf Zahlung von Schmerzensgeld. Doch damit hatte sie keinen Erfolg. Das Münchener Amtsgericht wies die Klage als unbegründet zurück.
Keine dauerhaften Schäden
Nach Ansicht des Gerichts kommen Schmerzensgeld-Ansprüche nach dem Besuch eines Friseurs nur dann in Betracht, wenn ein Kunde dauerhafte Schäden am Haar oder an der Kopfhaut erleidet. Die bloße Missachtung des persönlichen Wunsches eines Kunden löst hingegen keinen entsprechenden Anspruch aus. Das gilt auch dann, wenn ein Kunde über das Ergebnis seines Haarschnitts oder einer Haarfärbung enttäuscht und verärgert ist.
Eine Abweichung von dieser Regel ist allenfalls dann möglich, wenn ein Friseurbesuch dazu führt, dass ein Kunde quasi entstellt wird. Davon war nach Überzeugung des Gerichts im Fall der Klägerin jedoch nicht auszugehen.
Nach dem Ergebnis der während des Verhandlungstermins durchgeführten Beweisaufnahme war das Haar der Klägerin nämlich so fein und dünn, dass man ihre Kopfhaut auch bei längeren Haaren sehen konnte.
Kein Freibrief
„Dass die Kopfhaut nach einem Besuch beim Friseur noch stärker zu sehen ist, liegt in der Natur der Sache. Eine allgemeine Verletzung des Persönlichkeitsrechts, die einen Anspruch auf Schmerzensgeld hätte auslösen können, liegt folglich nicht vor“, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.
Hinzu kommt, dass die Klägerin den Schneidevorgang nachweislich die ganze Zeit über beobachtet hat, ohne Einwände zu erheben. Die Friseuse durfte nach Ansicht des Gerichts davon ausgehen, dass ihre Kundin mit der Kürzung einverstanden ist.
Die Entscheidung des Münchener Amtsgerichts bedeutet indes keinen Freibrief für schlampige Arbeit eines Friseurs. Denn dass misslungene Friseurbesuche durchaus Schmerzensgeld-Ansprüche auslösen können, belegen Urteile des Amtsgerichts Erkelenz (VersicherungsJournal 5.8.2009) sowie des Landgerichts Mönchengladbach (VersicherungsJournal 27.4.2010) aus dem Jahr 2009.
(Quelle VersicherungsJournal 18.04.2012)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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