30.07.2012
Wenn ein Traumwagen zum Alptraum wird

Wird ein Fahrzeug von einem Gebrauchtwagenhändler als „sehr gepflegt“ und „mit repariertem Unfallschaden“ angepriesen, so darf der Käufer von einer fachgerechten Reparatur ausgehen. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass das Auto erhebliche Mängel aufweist, die von einem fachkundigen Händler ohne Weiteres hätten erkannt werden können, so hat der Käufer das Recht, von dem Kaufvertrag zurückzutreten, so das Kammergericht Berlin in einem Urteil vom 1. September 2011 (Az.: 8 U 42/10).
Der Kläger hatte bei einem Gebrauchtwagenhändler zu einem Preis von knapp 8.500 Euro ein Fahrzeug erworben, das dieser als „sehr gepflegt“ angepriesen hatte. In der Werbung für das Auto war darauf hingewiesen worden, dass es einen reparierten Unfallschaden aufwies.
Deutliche Anzeichen
Kurze Zeit später stellte sich heraus, dass sowohl im Front- als auch im Heckbereich des Fahrzeugs Unfallschäden vorhanden waren, die nicht fachgerecht behoben worden waren. Ein Sachverständiger schätzte die Höhe der erforderlichen Reparaturkosten auf über 9.000 Euro.
Der Sachverständige stellte gleichzeitig fest, dass die Schäden einem fachkundigen Autohändler anhand diverser Anzeichen zwingend hätten auffallen müssen. Der Kläger bestand daher auf Wandlung des Kaufvertrages.
Doch damit war der Autohändler nicht einverstanden. Der Fall landete schließlich vor Gericht. Dort errang der sich geprellt fühlende Gebrauchtwagenkäufer einen Sieg.
Fehlende Aufklärung
Nach Ansicht des Gerichts stellt eine nicht fachgerechte Reparatur eines zum Kauf angebotenen Gebrauchtwagens einen Mangel dar, über den ein Autohändler einen Käufer aufzuklären hat.
Der Händler kann sich in dem vorliegenden Fall nicht darauf berufen, den Mangel nicht gekannt zu haben. Denn verkauft er ein Fahrzeug, von dem er weiß, dass es einen reparierten Vorschaden aufweist, so ist er dazu verpflichtet, zumindest eine Sichtprüfung des Autos durchzuführen. Bei einer derartigen Prüfung hätte der Händler die Mängel jedoch erkennen können und müssen.
Angesichts der Werbung und des Auftretens des Gebrauchtwagenhändlers („Profi“, „Ihre erste Wahl“, „Auf Nummer sicher gehen“) hatte der Kläger nach Ansicht der Richter auch keine Veranlassung zu Nachfragen und einer eigenen Prüfung.
„Er durfte vielmehr einen Zustand des Fahrzeugs erwarten, der die Bezeichnung einer Reparatur verdient und damit eine mangelfreie und fachgerechte Behebung der Unfallschäden“, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.
Rückerstattung des Kaufpreises
Nach Auffassung des Gerichts ist ein Gebrauchtwagenhändler zwar nicht generell dazu verpflichtet, ein von ihm angebotenes Fahrzeug auf Unfallschäden hin zu untersuchen. Eine solche Verpflichtung besteht jedoch immer dann, wenn er wie in dem entschiedenen Fall mit der Möglichkeit von Mängeln rechnen muss.
Der Beklagte wurde daher dazu verurteilt, dem Kläger den Kaufpreis einschließlich Zinsen unter Abzug des zwischenzeitlichen Nutzungsvorteils Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückzuzahlen.
Gründe für die Zulassung einer Revision zum Bundesgerichtshof sahen das Berliner Kammergericht nicht.

(Quelle VersicherungsJouranl 16.04.2012)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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