Die Erkrankung an Demenz bedeutet in der Privathaftpflicht-Versicherung keine Gefahrerhöhung. Ebenso wenig existiere eine Verpflichtung, eine solche Erkrankung den Versicherern zu melden, stellt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. klar. Allerdings bestünde ein essenzieller Unterschied zwischen der Schadenhaftung eines Versicherten und der Schadenregulierung durch den Versicherer.
Der GDV hat einer Darstellung der Deutschen Alzheimer Gesellschaft (DAlzG) widersprochen, nach der bei bestehenden Privathaftpflicht-Versicherungen dem Versicherer die Erkrankung mitgeteilt werden müsse, da das Auftreten einer solchen Erkrankung eine sogenannte „nachträgliche Gefahrerhöhung“ darstelle.
Auch beim Abschluss des Vertrages müsse über das Bestehen der Alzheimerkrankheit informiert werden und beim Versicherer müsse die Bereitschaft bestehen, den Kranken ausdrücklich mitzuversichern, heißt es bei der DAlzG.
Keine Gefahrerhöhung
Eine Demenzerkrankung stelle keine Gefahrenerhöhung wie etwa ein Baugerüst da, das die Einbruchgefahr erhöhe und in der Hausratversicherung eine Rolle spielen könne, sagte eine GDV-Sprecherin. Erkranke eine versicherte Person an Demenz, ändere sich am Versicherungsschutz nichts.
Inwieweit aber ein an Demenz erkrankter Mensch für sein Tun haftungsrechtlich verantwortlich gemacht werden könne, könne sich im Verlauf der Krankheit ändern. Wer aufgrund einer Demenz deliktunfähig geworden sei, müsse für Schäden, die er verursacht habe, nicht haften.
Haftpflichtversicherung schützt vor ungerechtfertigten Ansprüchen
Eine private Haftpflichtversicherung sei aber auch für Personen sinnvoll, die wegen der Demenz deliktunfähig seien. „Denn hier wirkt die Haftpflichtversicherung wie eine Rechtsschutz-Versicherung“, sagte die Verbands-Sprecherin weiter. Anstatt den Schaden zu zahlen, wehre der Versicherer dann unbegründete Ansprüche ab.
Alternativ sei es auch möglich, mit dem Versicherer eine zusätzliche Deckung zu vereinbaren, sodass auch bei Deliktunfähigkeit Schäden beglichen werden könnten. Eine solche Erweiterung könnte sinnvoll sein, um Konflikte mit Nachbarn oder Pflegeeinrichtungen aus dem Weg zu gehen. Mit dem höheren Leistungsumfang würde aber auch der Beitrag steigen.
Die Alzheimer Gesellschaft weist darauf hin, dass der Gesundheitszustand von Alzheimerkranken schwanken kann und phasenweise gezielte Handlungen möglich sind. In diesen lichten Augenblicken (luzide Intervalle) könne auch der Demenzkranke für sein Handeln zur Verantwortung gezogen werden.
(Quelle VersicheurngsJournal 03.04.2012)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de