04.06.2012
Vom Recht auf ein gesundes Kind

Auch wenn bekannt ist, dass eine schwangere Versicherte unter einem vererbbaren Gendefekt leidet, so sind gesetzliche Krankenkassen nicht dazu verpflichtet, die Kosten für eine DNA-Untersuchung zu übernehmen, mit der festgestellt werden soll, ob sich der Defekt auf das ungeborene Kind auswirkt. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil vom 26. Januar 2012 entschieden (Az.: L 5 KR 720/11 ER).
Sowohl die Klägerin als auch ihr Vater leiden unter einem Gen-Defekt, der eine Augenkrankheit auslösen kann, die zur Erblindung führt.
Von den Aufgaben einer Krankenkasse
Als die Frau schwanger wurde, wollte sie wissen, ob der Defekt auf ihr ungeborenes Kind vererbt worden ist. Denn um diesem das Schicksal einer möglichen Erblindung zu ersparen, hätte sie es im Fall einer Vererbung abtreiben lassen.
Um Gewissheit zu erlangen, war eine DNA-Untersuchung erforderlich. Die Klägerin beantragte daher bei ihrer Krankenkasse, die Kosten für die Untersuchung zu übernehmen. Doch diese fühlte sich nicht zuständig. Die werdende Mutter zog daher vor Gericht. Dort erlitt sie eine Niederlage.
Nach Ansicht des Gerichts ist es in erster Linie Aufgabe der gesetzlichen Krankenkassen, die Erkennung und notwendige Behandlung von Krankheiten zu finanzieren, um Verschlimmerung zu verhüten und Beschwerden zu beseitigen beziehungsweise zu lindern.
Die Erkennung des bei dem ungeborenen Kind der Klägerin möglicherweise vorhandenen Gendefekts zielt jedoch einzig darauf ab, unter Umständen dessen Leben zu beenden. Das hat jedoch nichts mit der Behandlung einer Krankheit zu tun.
Kein Recht auf ein gesundes Kind
Unter den gegebenen Umständen ist die Krankenkasse der Klägerin auch nicht dazu verpflichtet, die DNA-Untersuchung als Leistung für die Feststellung einer Indikation für einen Schwangerschafts-Abbruch zu bezahlen.
„Denn allein das mögliche Vorliegen einer Behinderung ihres ungeborenen Kindes reicht nicht aus, die Fortsetzung der Schwangerschaft als unzumutbar erscheinen zu lassen. Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen garantiert nämlich kein Recht auf ein gesundes Kind“, erklärte das Gericht.
Mit anderen Worten: Es sei nicht Aufgabe der Kassen, Untersuchungen zu finanzieren, mit denen herausgefunden werden soll, ob bei einem ungeborenen Kind Beeinträchtigungen vorliegen, welche die werdende Mutter gegebenenfalls dazu veranlassen könnten, die Schwangerschaft abzubrechen.
(Quelle VersicherungsJournal 21.02.2012)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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