29.05.2012
Haftung nach Ausrutscher beim Einkaufen

Kunden eines Blumenladens müssen grundsätzlich mit einzelnen auf dem Fußboden liegenden Pflanzenblättern rechnen. Wer auf einem solchen Blatt ausrutscht, kann daher den Ladeninhaber in der Regel nicht zur Verantwortung ziehen, so das Oberlandesgericht Koblenz in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil vom 14. Juli 2011 (Az.: 5 U 362/11).
Die Klägerin hatte einen Blumenladen betreten, als sie auf einem auf dem Fußboden liegenden Blatt einer Pflanze ausrutschte.
Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht?
Für die Folgen ihres Sturzes machte sie den Ladeninhaber verantwortlich. Nach ihrer Meinung wäre dieser nämlich dazu verpflichtet gewesen, rutschige Blätter vom Fußboden des Ladens zu entfernen. Weil er das in ihrem Fall versäumt hatte, habe er seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt.
Mit ihrer Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage hatte die Frau zunächst Erfolg. Das Landgericht Koblenz gab der Klage statt und verurteilte den Ladeninhaber beziehungsweise dessen Betriebshaftpflicht-Versicherer antragsgemäß.
Die Richter stimmten der Klägerin zu, dass der Inhaber des Blumenladens dafür hätte sorgen müssen, dass sich keine Blätter auf dem Fußboden befanden.
Nicht zu verhindern
Die Sache landete schließlich vor dem Koblenzer Oberlandesgericht. Dessen Richter beurteilten den Fall gänzlich anders. Sie wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Nach Ansicht des Gerichts kann von einem Ladeninhaber nicht erwartet werden, dass er sämtliche, für einen Schadeneintritt auch eher unwahrscheinliche Gefahrenquellen beseitigt. Er ist vielmehr nur dazu verpflichtet, jene Vorkehrungen zu treffen, die nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von ihm erwartet werden können und die ihm zumutbar sind.
Das heißt im Fall eines Blumenladens, dass dessen Inhaber beziehungsweise sein Personal nicht ständig kontrollieren muss, ob möglicherweise einzelne Pflanzenblätter auf dem Fußboden liegen. Denn das kann angesichts der Art eines solchen Geschäfts schlichtweg nicht verhindert werden.
Eigenes Verschulden
Wer einen Blumenladen betritt, muss vielmehr mit einzelnen, auf dem Fußboden liegenden Blättern und Pflanzenbestandteilen rechnen und sich darauf einstellen.
In dem entschiedenen Fall kam hinzu, dass die Mitarbeiter des Ladens zum Zeitpunkt des Unfalls gerade dabei waren, Pflanzen umzuräumen. Der Klägerin hätte sich daher auch aus diesem Grund einer möglichen Gefahr durch Verunreinigungen des Bodens bewusst sein müssen.
Nach Überzeugung des Gerichts ist der Unfall daher ausschließlich auf ihre Unachtsamkeit zurückzuführen. Dafür kann sie den Ladenbesitzer jedoch nicht verantwortlich machen.
(Quelle VersicherungsJournal 15.02.2012)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de