14.05.2012
Wenn die Krankenkasse die Kostenübernahme verweigert

Hat eine von einem Arzt verordnete Heilmethode nicht den Segen des sogenannten „Gemeinsamen Bundesausschusses“ (G-BA), so ist eine gesetzliche Krankenkasse auch dann nicht zur Erstattung der Kosten verpflichtet, wenn die Methode schon seit Jahrzehnten mit Erfolg angewandt wird. Das hat das Hessische Landessozialgericht mit einem gestern veröffentlichten Urteil vom 24. November 2011 entschieden (Az.: L 8 KR 93/10).
Der 77-jährigen Klägerin waren von ihrem Arzt per Privatrezept rhythmische Massagen verordnet worden. Mit der Begründung, dass es sich dabei um eine nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss empfohlene Heilmethode handelt, lehnte die Krankenkasse der Klägerin die Übernahme der Kosten ab.
Seit mehr als 80 Jahren erfolgreich
In ihrer gegen die Kasse gerichteten Klage wies die Frau darauf hin, dass die Behandlungsmethode seit mehr als 80 Jahren integrativer Bestandteil der anthroposophischen Medizin sei und zu nachweislichen Heilerfolgen führe.
Die Kostenübernahme könne daher nicht mit dem Argument abgelehnt werden, dass der G-BA hierzu bislang kein Anerkennungsverfahren eingeleitet habe. Denn darauf habe sie keinen Einfluss.
Doch mit dieser Argumentation hatte die 77-Jährige weder beim Sozial- noch beim Landessozialgericht Erfolg. Ihre Klage wurde in beiden Instanzen als unbegründet zurückgewiesen.
Keine generelle Leistungsverpflichtung
Nach Ansicht der Richter sind Krankenkassen, abgesehen von wenigen Ausnahmefällen, nur zur Übernahme der Kosten für Heilmethoden verpflichtet, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss empfohlen worden sind. Dazu gehören rhythmische Massagen bislang nicht.
Der Gesetzgeber hat zwar Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der „besonderen Therapierichtungen“, die sich von der Schulmedizin abgrenzen, nicht grundsätzlich vom Leistungsrahmen der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen.
Das heißt aber nicht, dass die Kosten dieser Mittel und Methoden ohne jegliche Prüfung ihres Nutzens und ihrer Wirtschaftlichkeit von den Kassen zu bezahlen sind, so das Gericht.
Ausreichende Alternativen
Darin, dass ein Anerkennungsverfahren ausschließlich von einer kassenärztlichen Vereinigung oder dem Spitzenverband der Krankenkassen beantragt werden kann, liegt nach Ansicht der Richter auch kein Systemversagen, das Krankenkassen zu einer Kostenübernahme auch ohne Anerkennung durch den G-BA verpflichten würde.
Denn für Krankheitsbilder, die wie im Fall der Klägerin mit rhythmischen Massagen behandelt werden, stünden zahlreiche andere Heilmethoden wie zum Beispiel klassische Massagen und Krankengymnastik als Kassenleistung zur Verfügung.
Die Richter sahen keine Veranlassung eine Revision zum Bundessozialgericht zuzulassen.
Regelmäßiger Streit
Die Haltung der gesetzlichen Krankenkassen, nur für Heilmethoden zahlen zu wollen, die durch den Gemeinsamen Bundesausschuss empfohlen worden sind, führt regelmäßig zu Streit.
Erst kürzlich hatte das Sozialgericht Berlin entschieden, dass ein Hilfsmittel zur Behandlung einer schlafbezogenen Atmungsstörung nur dann durch die Kassen bezahlt werden muss, wenn es durch den G-BA empfohlen wurde (VersicherungsJournal 19.1.2012)
(Quelle VersicherungsJournal 03.02.2012)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de