07.05.2012
Tödlicher Treppensturz eines Betrunkenen

Erleidet ein Versicherter nach dem Genuss erheblicher Alkoholmengen einen Unfall, so ist sein privater Unfallversicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Das geht aus einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil der elften Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Januar 2011 hervor (Az.: 11 O 167/09).
Der Ehemann der Klägerin hatte bei dem beklagten Versicherer eine private Unfallversicherung abgeschlossen. Für den Fall eines Unfalltodes war eine Versicherungssumme in Höhe von 34.000 Euro vereinbart worden. Als Bezugsberechtigte war die Klägerin eingesetzt worden.
Treppensturz
Am Abend des 6. April 2008 fand die Tochter des Versicherten ihren Vater am Fuße der Kellertreppe des von ihm und seiner Familie bewohnten Hauses in einer Blutlache liegend. Wie sich herausstellte, war er die Treppe hinabgestürzt. Einen Tag später verstarb er an den Folgen dieses Sturzes.
Bei einer mehrere Stunden nach dem Unfall im Krankenhaus durchgeführten Blutuntersuchung wurde bei dem Versicherten eine Blutalkohol-Konzentration von 2,13 Promille festgestellt. Der Versicherer lehnte es daher ab, der Witwe die von ihr begehrte Todesfallleistung zu zahlen.
Dabei berief er sich auf den Wortlaut der Versicherungs-Bedingungen, wonach er bei Unfällen infolge alkoholbedingter Bewusstseinsstörungen leistungsfrei war.
An große Mengen Alkohol gewöhnt
In ihrer gegen den Unfallversicherer eingereichten Klage bestritt die Witwe des Versicherten zwar nicht, dass ihr verstorbener Ehemann zum Zeitpunkt seines Unfalls unter Alkoholeinfluss stand. Es müsse aber berücksichtigt werden, dass ihr Mann Alkohol gewöhnt war und deshalb eine deutlich höhere Alkoholtoleranz gehabt habe als andere Personen vergleichbarer Konstitution.
Aus der Art des Unfalls könne daher nicht geschlossen werden, dass dieser durch eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung verursacht wurde. Denn weder einer Cousine ihres Mannes, mit welcher dieser noch kurz vor dem Unfall telefoniert hatte, noch einem anderen Zeugen sei aufgefallen, dass er betrunken erschien.
Doch das konnte die Richter des Düsseldorfer Landgerichts nicht überzeugen. Sie wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Alkoholbedingte Gleichgewichtsstörungen
Nach Aussage eines von dem Gericht beauftragten Sachverständigen ist selbst bei einer Fehlertoleranz von plus minus fünf Prozent davon auszugehen, dass die Blutalkohol-Konzentration des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalls zwischen 2,04 und 2,26 Promille lag.
Ein derartiger Wert berechtigt einen Unfallversicherer jedoch zur Leistungsfreiheit. Nach Überzeugung des Gerichts muss nämlich davon ausgegangen werden, dass bei einer Blutalkohol-Konzentration von 2,0 Promille und mehr auch bei alkoholgewöhnten Menschen alkoholbedingte Unsicherheiten und zwar insbesondere Gleichgewichtsstörungen auftreten.
Für die Richter stand daher fest, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin infolge einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung die Treppe hinabgestürzt ist und sich dabei die tödlichen Verletzungen zugezogen hat. Der Versicherer ist folglich leistungsfrei.
(Quelle VersicherungsJournal 01.02.2012)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de