Wird aus einem Garten ein Grill gestohlen, so besteht im Rahmen einer Hausratversicherung selbst dann kein Versicherungsschutz, wenn der Diebstahl von Gartenmöbeln und Gartengeräten ausdrücklich auch gegen einfachen Diebstahl mitversichert ist. Das hat das Amtsgericht Bad Segeberg mit Urteil vom 22. Dezember 2011 entschieden (Az.: 17 C 116/11).
Im Rahmen einer Hausratversicherung sind normalerweise keine Schäden durch sogenannten einfachen Diebstahl mitversichert. Doch keine Regel ohne Ausnahmen.
Entwendeter Edelstahlgrill
Denn manche Versicherer bieten zum Beispiel für den einfachen Diebstahl aus Krankenzimmern, von Wäsche auf der Leine oder aber auch für die Entwendung von Gartenmöbeln und Gartengeräten bis zur Höhe einer bestimmten Summe Versicherungsschutz.
So auch im Fall des Klägers, in dessen Hausratversicherungs-Vertrag der einfache Diebstahl von Gartenmöbeln und Gartengeräten bis zu einer Summe von 500 Euro mitversichert war.
Er glaubte sich daher auf der sicheren Seite, als ihm im Sommer letzten Jahres ein teurer Edelstahlgrill aus seinem Garten gestohlen wurde. Sein Versicherer war jedoch der Ansicht, dass ein Gartengrill nicht zu den versicherten Gegenständen gehört. Er lehnte es daher ab, für den Schaden einzustehen.
Weder Möbel noch Gerät
Zu Recht, urteilte das Bad Segeberger Amtsgericht. Es wies die gegen den Hausratversicherer eingereichte Klage auf Gewährung von Versicherungsschutz als unbegründet zurück.
Nach Meinung des Gerichts handelt es sich bei einem Grill weder um ein Möbelstück noch um ein Gartengerät im Sinne der Versicherungs-Bedingungen. Denn unter dem Begriff Gartenmöbel sind Gegenstände zu verstehen, die vorrangig der „Lagerung“ von Menschen, Sachen und gegebenenfalls auch Tieren dienen. Eine derartige Funktion erfüllt ein Grill jedoch nicht.
Er gehört auch nicht zur Kategorie der Gartengeräte. Denn ein Grill ist unstreitig weder für Gartenarbeiten vorgesehen, geschweige denn dazu geeignet. Trotz seines an sich äußerst umfangreichen Versicherungsschutzes geht der Kläger daher leer aus.
Wäre der Grill im Rahmen eines Einbruchdiebstahls abhandengekommen, hätte unstreitig Versicherungsschutz bestanden. Der Fall einfachen Diebstahls war jedoch auf bestimmte Gegenstände beschränkt.
(Quelle VersicherungsJournal 31.01.2012)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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