25.04.2012
Klarheit zu den Rentenansprüchen bei einer Scheidung

Bei einer Scheidung gibt es oft nicht nur Streit um das Hab und Gut, sondern auch um die Renten- und Altersversorgungs-Ansprüche, die der Einzelne während seiner Ehezeit erworben hat. Eine aktuelle Broschüre zeigt, was diesbezüglich dem Einzelnen nach dem aktuellen Recht, das seit 2009 gilt, zusteht und welche Auswirkungen dies letztendlich auf die Rente hat.
Vor dem Gesetz werden Versorgungsanrechte, also beispielsweise Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aber auch aus privaten Rentenversicherungen, welche die Ehepartner während ihrer Ehe erworben haben, als gemeinschaftliche Lebensleistung betrachtet.
Bei einer Scheidung werden diese Anrechte im Rahmen des sogenannten Versorgungsausgleichs normalerweise zu gleichen Teilen aufgeteilt, sodass beide Partner gleich hohe Versorgungsansprüche aus der Ehezeit haben.
Über die genaue Aufteilung dieser Ansprüche entscheidet das Familiengericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens. Ein gesonderter Antrag ist hierfür nicht notwendig.
Was wird aufgeteilt?
Bei einem Versorgungsausgleich werden beispielsweise Renten oder -anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder von berufsständischen Versorgungs-Einrichtungen sowie Riester- und Rürup-Renten aufgeteilt.
Betroffen sind auch Versorgungen oder Versorgungs-Anwartschaften aus einem Beamtenverhältnis, aus der betrieblichen Altersversorgung wie einer Direktversicherung und sonstige Renten oder Rentenanwartschaften aus einem privaten Versicherungsvertrag. Zu Letzterem zählen Versicherungen wegen Berufs-, Erwerbs-, Dienstunfähigkeit oder Invalidität sowie Lebensversicherungen auf Rentenbasis.
Nicht vom Versorgungsausgleich betroffen sind dagegen Leistungen mit Entschädigungscharakter, zum Beispiel Renten aus der gesetzlichen oder privaten Unfallversicherung, aber auch private Kapitallebens-Versicherungen.
Kein Versorgungsausgleich
Kein Versorgungsausgleich wird durchgeführt, wenn die Ehe maximal drei Jahre bestanden hat, es sei denn, ein Ehepartner stellt einen entsprechenden Antrag. Darüber hinaus gibt es auch Härtefälle, bei denen der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird, beispielsweise wenn ein Ehepartner die Pflicht zum Unterhalt grob vernachlässigt hat.
Zu keiner Aufteilung der Versorgungsansprüche kommt es zudem, wenn dies beispielsweise per notariellen Ehevertrag bereits von vornherein ausgeschlossen wurde. Auch eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich während des laufenden Scheidungsverfahrens, die von der gesetzlichen Aufteilung abweicht, ist unter Berücksichtigung gewisser Formalitäten möglich.
Beispielsweise kann ein Ehegatte auf die vom anderen Partner erworbenen Versorgungsansprüche verzichten, wenn ihm dafür die während der Ehe erworbene Eigentumswohnung zugesprochen wird.
Gerechte Aufteilung
Wichtig ist, dass bei einer solchen Vereinbarung nicht ein Ehegatte übervorteilt wird. Dies wird vom Familiengericht geprüft. Ist der vereinbarte Ausgleich nicht gerecht zwischen den Ehepartnern aufgeteilt, kann das Gericht die Vereinbarung als unwirksam erklären und den Versorgungsausgleich nach gesetzlichen Maßgaben durchführen.
Detaillierte Informationen, welche Versorgungsansprüche wie geteilt werden, was davon nicht betroffen ist und wie sich zum Beispiel ein Versorgungsausgleich auf die Rente auswirkt, gibt es in der aktuellen Broschüre „Geschiedene: Ausgleich bei der Rente“.
Sie kann beim Webauftritt des Herausgebers, der Deutschen Rentenversicherung Bund, bestellt oder auch kostenlos heruntergeladen werden.
(Quelle VersicherungsJouranl 25.04.2012)


Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de