Wer mit einem Beamten oder einer Beamtin desselben Geschlechts in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, hat nach dessen/deren Tod ebenso wie ein überlebender, nicht gleichgeschlechtlicher Ehegatte Anspruch auf Zahlung von Witwer- beziehungsweise Witwengeld. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit einem gestern veröffentlichten Urteil vom 3. April 2012 entschieden (Az.: 4 S 1773/09).
Um die Frage der Versorgung gleichgeschlechtlicher Hinterbliebener einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wird schon seit Längerem vor unterschiedlichen Gerichten gestritten.
Während für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung Dank höchstrichterlicher Entscheidungen (VersicherungsJournal 25.1.2009, 23.10.2009) inzwischen Klarheit zugunsten der Hinterbliebenen herrscht, steht eine abschließende Entscheidung für die Versorgung gleichgeschlechtlicher Hinterbliebener von Beamten noch aus.
Mit dem jetzigen Urteil des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs herrscht jedoch zumindest ein wenig mehr Klarheit.
Sieg in zwei Instanzen
Der Entscheidung lag die Klage eines Mannes zugrunde, der seit Dezember 2001 in eingetragener Lebenspartnerschaft mit einem Beamten zusammenlebte. Als sein Lebensgefährte im Januar 2005 verstarb, lehnte es dessen Dienstherr ab, dem Kläger Witwergeld zu zahlen.
Der Hinterbliebene fühlte sich gegenüber heterosexuellen Witwen und Witwern diskriminiert und zog vor Gericht.
Nachdem er mit seiner Klage bereits vor dem Stuttgarter Verwaltungsgerichts Erfolg hatte, errang er auch in dem von dem Land Baden-Württemberg angestrengten Berufungsverfahren einen Erfolg.
Vergleichbare Situation
Nach Überzeugung des Gerichts verstößt die Entscheidung des Dienstherren des Verstorbenen, dem Kläger kein Witwergeld zu zahlen, gegen die Antidiskriminierungs-Richtlinie 2000/78/EG der Europäischen Gemeinschaft, nach welcher eine Diskriminierung unter anderem wegen der sexuellen Ausrichtung einer Person verboten ist.
Außerdem sind gleichgeschlechtliche Lebenspartner nach den Bestimmungen des Lebenspartnerschafts-Gesetzes einander in gleicher Weise zum Unterhalt verpflichtet wie heterosexuelle Ehepartner.
Es wäre daher ungerecht und diskriminierend, ihnen ausschließlich ihrer sexuellen Ausrichtung wegen einen Anspruch auf Witwergeld zu versagen. Denn sie befinden sich in einer absolut vergleichbaren Situation, erklärte das Gericht.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Verwaltungsgerichtshof eine Revision zugelassen. Ob das Land Baden-Württemberg von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird mit der Gefahr, sich möglicherweise eine weitere Niederlage einzuhandeln, war nicht zu erfahren.
(Quelle VersicheurngsJournal 18.04.2012)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de