16.04.2012
Streit um Elementarschaden

Staut sich bei einem Starkregenereignis Wasser in einem Lichtschacht an, so ist darunter keine Überschwemmung im Sinne der Bedingungen einer Versicherung gegen Elementarschäden zu verstehen. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 20. September 2011 entschieden (Az.: 12 U 92/11).
Der Kläger hatte bei dem beklagten Versicherer eine Wohngebäudeversicherung unter Einschluss des Elementarschadenrisikos abgeschlossen.
Überfluteter Keller
Zum Begriff einer Überschwemmung hieß es in den Versicherungs-Bedingungen: „Überschwemmung ist eine Überflutung des Versicherungs-Grundstücks durch a) Ausuferung von oberirdischen (stehend oder fließend) Binnengewässern; b) Witterungsniederschläge.“
Im Juni 2008 ging über dem Anwesen des Klägers ein Gewitter mit Starkregen nieder. Dabei lief ein großer Kellerschacht mit einem dahinter liegenden Fenster voll. Das Wasser drang anschließend durch eine Bauanschlussfuge in den Keller ein und durchfeuchtete den Bodenbereich.
Den dadurch entstandenen Schaden in Höhe von mehr als 6.600 Euro machte der Kläger gegenüber seinem Gebäudeversicherer geltend. Denn seiner Meinung nach war der Schaden Folge einer Überschwemmung im Sinne der Versicherungs-Bedingungen.
Keine Überschwemmung?
Der Versicherer bestritt seine Eintrittspflicht. Er behauptete, dass eine Überschwemmung voraussetze, dass erhebliche Wassermengen große Teile des versicherten Grundstücks so unter Wasser setzen, dass dieses Wasser nicht mehr erdgebunden ist. Davon könne im Fall des Klägers jedoch nicht ausgegangen werden, da ausschließlich der Lichtschacht des versicherten Gebäudes vollgelaufen sei.
Man traf sich schließlich vor Gericht wieder. Nachdem der Versicherte mit seiner Klage in der ersten Instanz Erfolg hatte, erlitt er in der Berufungsverhandlung vor dem Karlsruher Oberlandesgericht eine Niederlage.
Allgemeiner Sprachgebrauch
Für die Auslegung des Begriffs „Überschwemmung“ kommt es nach Ansicht des Gerichts auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers an, der sich am Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der entsprechenden Klausel in den Versicherungs-Bedingungen orientiert.
Dieser wird erkennen, dass nicht sämtliche durch Wasser verursachte Schäden versichert sind, sondern nur die Auswirkungen elementarer Schadenereignisse in Gestalt einer Überflutung des Versicherungs-Grundstücks. Der Begriff „Überschwemmung“ ist daher im allgemeinen Sprachgebrauch auszulegen, so das Gericht.
In diesem Sinne ist unter einer Überschwemmung jedoch ein Zustand zu verstehen, bei dem eine normalerweise trocken liegende Bodenfläche von Wasser bedeckt ist, oder auf der sich erhebliche Wassermengen angesammelt haben.
Ergebnis unzureichender Errichtung
Bei dem bloßen Eindringen von Wasser in einen Lichtschacht handelt es sich folglich nicht um eine Überschwemmung im Sinne der Bedingungen einer Elementarschaden-Versicherung. „Vielmehr handelt es sich um das Ergebnis einer unzureichenden Errichtung oder Unterhaltung des Gebäudes, für welche ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz aus der Elementarversicherung erwartet“, heißt es abschließend in der Urteilsbegründung.
Das Gericht sah keine Veranlassung, eine Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen.
(Quelle VersicherungsJournal 24.10.2011)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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