10.04.2012
Reiserücktritt – was ist eine akute Erkrankung?

Eine unerwartete Verschlimmerung eines bekannten Grundleidens ist im Sinne der Versicherungs-Bedingungen für die Reiserücktrittskosten-Versicherung einer neuen Erkrankung gleichzusetzen. Der Versicherer darf sich in einem solchen Fall daher nicht auf Leistungsfreiheit berufen. Das hat die zweite Zivilkammer des Landgerichts Dortmund mit Beschluss vom 28. November 2011 entschieden (Az.: 2 S 42/11).
Nach einem Bericht der Deutschen Anwaltshotline war die Klägerin im Besitz einer Kreditkarte, die unter anderem eine Reiserücktrittskosten-Versicherung beinhaltete. Im Rahmen des Vertrages war ein Reiserücktritt wegen einer unerwartet auftretenden schweren Erkrankung versichert.
Akuter Schub
Als die seit Jahren an Rheuma erkrankte Klägerin im Frühjahr 2010 beabsichtigte, eine Pauschalreise zu buchen, suchte sie ihren Arzt auf, um sich danach zu erkundigen, ob es in ihrem konkreten Fall aus medizinischen Gründen ratsam sei, keine derartige Reise anzutreten.
Der Arzt hatte jedoch keine Bedenken. Er bescheinigte seiner Patientin eine uneingeschränkte Reisefähigkeit. Die Klägerin entschloss sich daher zu der Buchung.
Doch kurz bevor sie die Reise antreten wollte, ereilte die Klägerin ein akuter Rheumaschub, der einen Krankenhausaufenthalt erforderlich machte. Ihre Reisepläne lösten sich daher in Luft auf.
Subjektive Sicht des Versicherten
Die ihr von dem Reiseveranstalter in Rechnung gestellten Stornokosten machte die Klägerin gegenüber ihrem Reiserücktrittskosten-Versicherer geltend. Mit dem Argument, dass nur Versicherungsschutz bei neuen plötzlich auftretenden Erkrankungen bestehen würde, nicht aber bei bekannten Vorerkrankungen, verweigerte der Versicherer die Leistungsübernahme.
Zu Unrecht, befanden die Richter des Dortmunder Landgerichts. Sie wiesen die Berufung des von der Vorinstanz zur Zahlung verurteilten Versicherers als unbegründet zurück.
Bei der Frage, ob eine Erkrankung als unerwartet im Sinne der Versicherungs-Bedingungen einzustufen ist, ist nach Ansicht des Gerichts auf die subjektive Sicht des Versicherten abzustimmen. „Entscheidend ist allein, welche Informationen dem Versicherungsnehmer durch behandelnde Ärzte konkret gegeben worden sind“, so die Richter.
Plötzlich und unerwartet
Diese Informationen besagten im Fall der Klägerin aber unstreitig, dass sie aus medizinischer Sicht verreisen konnte. Dass sie kurz vor Reiseantritt ein akuter Rheumaschub ereilen würde, war hingegen weder zum Zeitpunkt der ärztlichen Beratung noch zum Zeitpunkt der Buchung der Reise absehbar.
Damit hat aber nicht etwa eine ausgebliebene Besserung eines schon bei Reisebuchung vorliegenden Krankheitszustandes zur Reiseunfähigkeit geführt, sondern eine unerwartete Verschlimmerung einer chronischen Grunderkrankung.
Eine derartige unerwartete Verschlimmerung steht nach Ansicht des Gerichts jedoch dem nach dem Wortlaut der Versicherungs-Bedingungen versicherten unerwarteten Auftreten einer Erkrankung gleich, mit dem Ergebnis, dass der Versicherer zur Leistung verpflichtet ist.
Vergleichbare Entscheidung
In seinem Beschluss wies das Gericht auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Oktober 2009 zur Reisekranken-Versicherung hin, in dem in einem ähnlichen Fall ebenfalls zu Gunsten einer Versicherten entschieden wurde (VersicherungsJournal 3.2.2010).
Das Kölner Urteil wurde mittlerweile nach einer Nichtzulassungs-Beschwerde des beklagten Versicherers mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.. September 2011 (Az.: IV ZR 227/09) bestätigt.
(Quellle VersicherungsJournal 20.01.2012)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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