04.04.2012
Jobcenter kommen für PKV-Beiträge auf

Ab dem 1. April zahlen Jobcenter die Krankenbeiträge privatversicherter Arbeitslosengeld-II-Bezieher direkt bei deren jeweiligen Krankenversicherern. Die Versicherung erfolgt im Basistarif. Auf die zwischen dem 1. Januar 2009 und 31. Januar 2012 aufgelaufenen Außenstände sind die Versicherer grundsätzlich bereit zu verzichten, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird.
Seit 1. April gelten für Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG-II-Bezieher) und Sozialgeldempfänger, die bei der privaten Krankenversicherung (PKV) versichert sind, neue Zahlungsmodalitäten. Um künftig Zahlungsausfälle zu vermeiden, werden die Jobcenter die Beiträge direkt an den Versicherer überweisen.
Wie das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) jetzt in seinen Gesundheitspolitischen Informationen weiter mitteilte, können sich die Betroffenen im Basistarif versichern lassen, dessen Beitrag nicht über dem Höchstbetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) liegen darf.
Halber Beitrag im Basistarif
Für hilfebedürftige Personen wie ALG-II-Bezieher halbiert sich dieser Beitrag im Basistarif. Bis zur Höhe dieses halben Beitrags von derzeit maximal 296,44 Euro im Monat zahlt jetzt das Jobcenter den Zuschuss zur PKV.
Der Versicherte muss gegenüber dem Jobcenter die Höhe des Versicherungsbeitrags nachweisen. Wer in einem anderen Tarif versichert ist und dort bleiben will, muss beachten, dass das Jobcenter maximal bis zur Höhe des halben Basistarifs aufkommt.
Krankenversicherer verzichten auf Beitragsschulden
Die privaten Krankenversicherer haben sich den Angaben des Ministeriums zufolge grundsätzlich bereit erklärt, auf die von Anfang 2009 bis Ende Januar 2012 allein aufgrund der Beitragslücke entstandenen Beitragsschulden (VersicherungsJournal 19.8.2011, 3.11.2011) zu verzichten.
Die Beitragslücke versteht sich als Differenz zwischen dem vom Jobcenter gezahlten Zuschuss und der tatsächlichen Beitragsforderung des Versicherers.
Wer in diesem Zeitraum hilfebedürftig war und seine Beiträge nicht vollständig bezahlt hat, der kann sich mit der Bitte um Erlass der Altschulden an seine Krankenversicherung wenden. Hierfür würden ein formloser Antrag und der Nachweis der Hilfebedürftigkeit genügen, erklärte das Ministerium. Der Bezug von ALG II oder Sozialgeld gelte grundsätzlich als Nachweis für Hilfebedürftigkeit.
Für GKV-versicherte ALG-II-Bezieher zahlt das Jobcenter Pauschalen
Für ALG-II-Bezieher oder Sozialgeldempfänger, die in der GKV pflichtversichert sind, zahlt das Jobcenter die gesetzlich vorgeschriebenen Pauschalen an das Bundesversicherungsamt (BVA) und damit in den Gesundheitsfonds.
Falls aber eine Familienversicherung über den Ehe- oder Lebenspartner oder über die Eltern möglich ist, dann greift für ALG-II-Bezieher die Familienversicherung. Weitere Auskünfte erteilt das BMG-Bürgertelefon (Telefon: 01805 996602).
(Quelle VersicherungsJournal 02.04.2012)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de