Wird ein auf einen Ehemann zugelassenes Fahrzeug ausschließlich von seiner Frau gefahren, so ist er im Fall einer Scheidung dazu verpflichtet, seiner Ex-Frau die Rechte an dem während dieser Zeit erworbenen Schadenfreiheitsrabatt zu übertragen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 13. April 2011 entschieden (Az.: II-8 WF 105/11).
Die Klägerin hatte nach ihrer Scheidung von ihrem Ex-Gatten verlangt, dass er ihr die Rechte an dem Schadenfreiheitsrabatt für einen von ihr genutzten Personenkraftwagen überträgt.
Das Fahrzeug war auf den Namen ihres Mannes zugelassen worden, der auch die Versicherung für das Auto abgeschlossen hatte. Dieser weigerte sich jedoch, den Rabatt zu übertragen.
Ja, aber …
Zu Recht, befanden die Richter des Hammer Oberlandesgerichts. Sie wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Grundsätzlich, so das Gericht, kann ein Ehepartner bei einer Scheidung im Rahmen seiner Rechtspflichten gemäß § 1353 Absatz 1 Satz 2 BGB zwar rechtlich dazu verpflichtet sein, einen formal zunächst einmal ihm zustehenden Schadenfreiheitsrabatt auf seine Ex-Partnerin beziehungsweise seinen Ex-Partner zu übertragen.
Das setzt aber voraus, dass der Rabatt ausschließlich von jener Person „erzielt“ wurde, die ihn für sich beansprucht.
Weitaus überwiegende Nutzung reicht nicht aus
In dem entschiedenen Fall hatte die Klägerin das Fahrzeug zwar unbestritten weitaus überwiegend genutzt und es auch nach der Scheidung behalten. Sie musste jedoch einräumen, dass es gelegentlich – die Klägerin sprach von einem Nutzungsanteil von etwa zehn Prozent – auch von ihrem Ex-Mann, der ansonsten häufig mit seinem Wohnmobil unterwegs war, gefahren worden war.
Nach Ansicht des Gerichts besteht in derartigen Fällen kein Anspruch auf Übertragung des Schadenfreiheitsrabatts. Denn ein solcher Anspruch setzt eine alleinige Nutzung des Fahrzeugs voraus.
Der Wortlaut des inzwischen rechtskräftigen Beschlusses steht auf den Internetseiten des Gerichts zur Verfügung.
(Quelle VersicheurngsJournal 17.01.2012)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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