Es gehört zu den Aufgaben eines Mieters, dafür zu sorgen, dass das Abflussrohr seines Balkons nicht durch Eis oder Laub verstopft wird. Kommt es zu einem Schaden in der darunter befindlichen Wohnung, weil er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Berlin Neukölln vom 5. Oktober 2011 hervor (Az.: 13 C 197/11).
Der Entscheidung lag die Klage einer Vermieterin gegen eine ihrer Mieterinnen zugrunde.
Verstopfter Abfluss
Die Mieterin war für längere Zeit verreist. Während ihrer Abwesenheit kümmerte sich eine Freundin regelmäßig um ihre Wohnung.
Nachdem es in der darunterliegenden Wohnung aus zunächst unerklärlichen Gründen zu einem Wassereinbruch gekommen war, dessen Ursache zweifelsohne in der oberen Wohnung zu suchen war, versuchte die Vermieterin vergeblich, die Beklagte beziehungsweise ihre Freundin zu erreichen. Sie rief schließlich die Feuerwehr zu Hilfe.
Diese stellte als Ursache für den Wasserschaden ein durch Eis verstopftes Abflussrohr des Balkons der Wohnung der Beklagten fest. Weil das Wasser nicht abfließen konnte, drang es in die untere Wohnung ein und verursachte dort einen erheblichen Gebäudeschaden.
Von den Pflichten eines Mieters
Diesen Schaden verlangte die Vermieterin von der Klägerin ersetzt. Sie forderte außerdem den Ersatz der von dem Mieter der unteren Wohnung einbehaltenen Mietminderung. Zu Recht, befand das Neuköllner Amtsgericht. Es gab der Schadenersatzklage der Vermieterin in vollem Umfang statt.
Nach Ansicht des Gerichts ist ein Mieter dazu verpflichtet, seinem Vermieter einen möglichen Mangel an der Mietsache unverzüglich anzuzeigen und im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass ein Schaden nicht vergrößert und die von dem Schaden ausgehende Gefahr möglichst umgehend unterbunden wird. In eiligen Fällen, zum Beispiel bei einem Brand- oder Wasserschaden, hat er sofortige Maßnahmen zu ergreifen.
Verletzung der Obhutspflicht
Zu den einem Mieter obliegenden Obhutspflichten gehört es nach Meinung des Gerichts auch, regelmäßig zu überprüfen, ob der Abfluss eines zu seiner Wohnung gehörenden Balkons frei ist.
So hat zum Beispiel das Landgericht Berlin mit Urteil vom 19. Januar 1981 (Az.: 61 S 344/80) entschieden, dass ein Mieter auch während seiner Urlaubsabwesenheit für Schäden verantwortlich ist, die dadurch entstehen, dass der Abfluss seines Balkons durch Blätter seiner Balkonpflanzen verstopft ist.
Diesen Obhutspflichten ist die Beklagte jedoch zweifelsohne nicht nachgekommen. Sie ist ihrer Vermieterin daher zum Schadenersatz verpflichtet.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie ihre Freundin mit der Überwachung der Wohnung beauftragt hat. Denn ein Mieter haftet grundsätzlich selbst, wenn durch die Nachlässigkeit von Freunden und Bekannten ein Schaden verursacht wird.
(Quelle VersicherungsJournal 18.01.2012)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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