Ein Geschädigter ist nicht dazu verpflichtet, ein Restwertangebot des Versicherers des Schädigers abzuwarten, ehe er sein Fahrzeug zu dem in einem Gutachten eines Kfz-Sachverständigen genannten Restwert verkauft. Das hat das Landgericht Dresden mit Urteil vom 19. Oktober 2011 entschieden (Az.: 8 O 406/11).
Der Kläger war mit seinem Pkw im Juli 2010 unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden. Nachweislich eines vier Tage später erstellten Gutachtens erlitt sein Fahrzeug dabei einen wirtschaftlichen Totalschaden.
Nachdem der Kfz-Sachverständige drei regionale Angebote eingeholt hatte, ermittelte er den Restwert des Autos mit 1.387 Euro. Drei Tage nach Erstellung des Gutachtens veräußerte der Kläger das Fahrzeug schließlich zu einem Preis von 1.430 Euro.
Fast 7.000 Euro mehr
Doch als sein Anwalt gut eine Woche später den Haftpflichtversicherer des Schädigers dazu aufforderte, seinem Mandaten den von dem Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert abzüglich des erzielten Restwerts zu zahlen, stellte sich der Versicherer quer.
Er nannte dem Anwalt nämlich einen Aufkäufer in Berlin, der dazu bereit war, für das verunfallte Fahrzeug 8.200 Euro zu zahlen. Der Versicherer wollte daher diesen Betrag und nicht den von dem Kläger erzielten Restwert bei der Schadenregulierung in Anrechnung bringen.
Zu Unrecht, befanden die Richter des Dresdener Landgerichts. Sie gaben der Klage des Geschädigten in vollem Umfang statt, die darauf zielte, dass lediglich der von ihm erzielte Restwert vom Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzuziehen sei.
Kein Verstoß gegen die Schadenminderungs-Pflicht
Nach Ansicht des Gerichts ist ein Geschädigter zwar gemäß § 254 Absatz 2 BGB grundsätzlich dazu verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Dem wird er im Falle des Totalschadens eines Fahrzeugs jedoch gerecht, wenn er dieses zu einem von einem Kfz-Sachverständigen genannten Preis, der zuvor auf dem allgemeinen regionalen Markt korrekt ermittelt wurde, veräußert.
Das Gericht ging noch einen Schritt weiter. Denn in dem Urteil heißt es: „Ein Geschädigter ist insbesondere auch nicht dazu verpflichtet, vor der Veräußerung das von ihm eingeholte Gutachten dem eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer zur Prüfung zu übersenden, ihn über seine Veräußerungsabsichten zu informieren und ein gegebenenfalls höheres Restwertangebot abzuwarten.“
Der Auffassung des beklagten Versicherers, dass dem Kläger hätte klar sein müssen, einen deutlich höheren Restwert erzielen zu können, nur weil er das Fahrzeug zu einem um rund 40 Euro höheren als den im Gutachten genannten Wert veräußern konnte, wollten sich die Richter ebenfalls nicht anschließen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wäre der Rechtsstreit vermutlich anders ausgegangen, wenn der Kläger sein Fahrzeug zum Zeitpunkt des Restwertangebots des Versicherers noch nicht verkauft hätte. Denn dann wäre es ihm zumutbar gewesen, auf das Angebot des Versicherers einzugehen (VersicherungsJournal 8.7.2010).
(Quelle VersicherungsJournal 12.01.2012)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de