20.02.2012
Auch das Ehrenamt braucht Versicherungsschutz

Rund 23 Millionen Bundesbürger engagieren sich ehrenamtlich in Vereinen, Verbänden, Initiativen und Kirchen. Am heutigen „Tag des Ehrenamtes“ werden sie vielerorts als eine wesentliche Stütze der Gesellschaft gefeiert. Viele von ihnen haben aber auch Versicherungsbedarf, der ihnen selbst oft gar nicht bewusst ist. Insbesondere dann, wenn sie eine verantwortliche Funktion begleiten.
Kaum noch ein sozialer Bereich der Gesellschaft kommt heute ohne freiwilliges Engagement aus – sowohl in Deutschland als auch im Rest der Welt. Das stellt die Don Bosco Mission anlässlich dieses Gedenktages fest.
Zu einer ähnlichen Schlussfolgerung kam die Enquete-Kommission „Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements“ des Deutschen Bundestages schon vor mittlerweile rund einem Jahrzehnt. Daher sollte der Staat solche ehrenamtlich Tätigen nicht zuletzt im Hinblick auf den erforderlichen Versicherungsschutz stärker unterstützen, lautet damals ein Rat.
Haftungs-Risiken oft nicht bewusst
Viele, die sich freiwillig engagieren, seien sich nämlich beispielsweise ihrer Haftungsrisiken gar nicht bewusst, macht Dieter Schimmer aufmerksam, Haftpflichtexperte im Bereich Firmenkundengeschäft bei der Allianz Deutschland AG.
Immerhin habe der Gesetzgeber mit der Einführung des § 31a BGB im Jahre 2009 die Haftung von Vereinsvorständen aber auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt, beruhigt er. Bis dahin hätten sie für jedes Missgeschick haftbar gemacht werden können.
Privathaftpflicht greift nur bei „einfachen“ Vereinsmitgliedern
Der Finanzvorstand einer Elterninitiative, der den Eingang der Beiträge nicht konsequent kontrolliere und notfalls anmahne, könne aber auch jetzt durchaus noch ersatzpflichtig sein, wenn sich in der Vereinskasse deshalb plötzlich ein Loch auftut. Ihm helfe nur eine spezielle Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung oder, bei Organmitgliedern, eine D&O-Police.
Ehrenamtliche, die in Ausübung ihrer Tätigkeit ihrer freiwilligen Tätigkeit Dritten einen Schaden zufügen, stehen laut Schimmer dagegen in der Regel unter dem Schutz ihrer Privat-Haftpflichtversicherung. Das aber auch nur dann, wenn sie nicht offizieller Vertreter des Vereins sind oder eine verantwortliche Position ausüben.
Auch die Vereine haben Versicherungsbedarf
In diesen Fällen bedarf es einer Vereinshaftpflichtpolice, so der Allianz-Experte. Außerdem brauche der Verein, sobald er öffentliche Veranstaltungen ausrichte, in jedem Fall eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung.
Durchaus diffizil, lässt die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) anlässlich des Internationalen Tags des Ehrenamtes wissen, ist außerdem nach wie vor die Frage der Unfallversicherung. Ein Kirchenchormitglied sei anders unfallversichert als der ehrenamtliche Schiedsrichter oder der Schriftführer eines Fastnachtsvereins.
Feine Unterschiede in der gesetzlichen Unfallversicherung
Allgemein gelte jedoch, dass schon bei wenigen Stunden ehrenamtlicher, über die üblichen mitgliedschaftlichen Verpflichtungen hinausgehender Tätigkeit für den Verein im Jahr der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung greife. Ausgenommen seien jedoch auch hier gewählte Ehrenamtsträger gemeinnütziger Vereine.
Die seien, ob sie in Sportvereinen, politischen Parteien oder in den Gremien von Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Organisationen aktiv seien, nämlich nicht automatisch unfallversichert. Sie könnten sich diesen Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung aber freiwillig sichern.
Reinhold Müller
(VersicherungsJournal 05.12.2011)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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