23.01.2012
Rechtstreit um Trunkenheitsfahrt

Hat ein Versicherter einen Unfall im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit verursacht, so ist sein Kfz-Kaskoversicherer nicht dazu berechtigt, seine Leistungen mit dem Argument grober Fahrlässigkeit generell auf Null zu kürzen. Der Grad der Leistungskürzung hängt vielmehr von den Umstände des Einzelfalls ab. Das geht aus einem kürzlich bekannt gewordenen Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 28. September 2010 hervor (Az.: 6 U 87/10).
Der Kläger hatte für seinen Pkw bei dem beklagten Versicherer eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen.
Grob fahrlässig
Nach einem von ihm verursachen Unfall, bei welchem sein Fahrzeug erheblich beschädigt wurde, wollte er die Versicherung in Anspruch nehmen. Mit Hinweis darauf, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls mit einer Blutalkohol-Konzentration von knapp 1,1 Promille in einem Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit befand, lehnte es der Versicherer ab, ihm auch nur einen Cent zu zahlen.
Seine ablehnende Haltung begründete der Versicherer damit, dass der Versicherte den Schaden grob fahrlässig im Sinne von § 81 Absatz 2 VVG herbeigeführt hatte. Wegen des Grades der Alkoholisierung und der daraus resultierenden Schwere des Verstoßes sei er daher vollständig leistungsfrei.
Doch dem wollten die Richter des Berliner Kammergerichts nicht folgen. Sie wiesen in ihrem Beschluss darauf hin, dass der Versicherer dem Kläger gegenüber zumindest teilweise zum Ersatz seines Schadens verpflichtet ist.
Umstände des Einzelfalls
Das Gericht stimmte dem Argument des Versicherers zwar zu, dass das Versicherungsvertrags-Gesetz im Falle grober Fahrlässigkeit eine Leistungskürzung bis auf Null zulässt. Eine generelle Kürzung auf Null für den Fall, dass ein Versicherter einen Unfall im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit verursacht, hält das Gericht jedoch für unzulässig.
Nach Meinung der Richter sind vielmehr grundsätzlich die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Der Kläger war zwar wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Schwere seines Verschuldens am Zustandekommen des Unfalls hielt das Gericht trotz allem nicht für so groß, dass es eine vollständige Kürzung der Leistungen seines Vollkaskoversicherers für gerechtfertigt hielt.
Unter Würdigung aller zu Gunsten des Klägers sprechenden Faktoren wurde ihm daher eine Entschädigungsquote in Höhe von 20 Prozent zugesprochen
(Quelle VersicherungsJouranl 14.10.2011)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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