Der mit dem Gesetz zum Pfändungsschutz der privaten Altersvorsorge eingeführte Schutz bestimmter zur Altersversorgung abgeschlossener Versicherungsverträge erstreckt sich nur auf das Deckungskapital sowie auf die nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erbringenden Leistungen, nicht jedoch auf die zu zahlenden Beiträge. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 12. Mai 2011 entschieden (Az.: IX ZB 181/10).
Über das Vermögen des bis zum Jahr 2007 selbstständig tätigen Klägers wurde im September 2009 ein Insolvenzverfahren eröffnet.
600 Euro Monatsbeitrag
Nachdem er eine Angestelltentätigkeit mit einem monatlichen Bruttoeinkommen in Höhe von 3.700 Euro aufgenommen hatte, schloss er knapp ein Jahr vor der Insolvenz eine durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge gesicherte Lebensversicherung ab, für die er monatlich 600 Euro aufzuwenden hatte.
Im Gegensatz zu seinen Gläubigern war der Kläger der Meinung, dass nicht nur das eingezahlte Kapital und die späteren Rentenleistungen, sondern auch der für den Aufbau der privaten Altersversorgung benötigte monatliche Beitrag nicht der Pfändung unterworfen werden darf.
Nachdem das Insolvenzgericht seinen Antrag auf Schutz der Beiträge zurückgewiesen und seine sofortige Beschwerde von der nächsten Instanz als unbegründet zurückgewiesen worden war, landete der Fall vor dem Bundesgerichtshof. Doch auch dort hatte der Kläger keinen Erfolg.
Zwei- und nicht dreistufiger Schutz
Die Richter stimmten mit dem Kläger zwar darin überein, dass einem Schuldner gemäß § 851c Absatz 2 ZPO der Aufbau einer privaten Altersversorgung ermöglicht werden soll.
Dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, die vor allem Selbstständigen den Aufbau einer nicht dem Zugriff der Gläubiger unterliegenden Altersversorgung ermöglichen will, steht aber entgegen, dass der Gesetzgeber in seinem Regierungsentwurf nur von einem zweifachen Pfändungsschutz ausgegangen ist.
Dieser bezieht sich nach Ansicht der Richter aber ausschließlich auf das vor einer Insolvenz angesparte Deckungskapital sowie die nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erbringenden Leistungen. Denn ein weitergehender Schutz, der auch das Einkommen des Schuldners erfasst, das zum Aufbau der privaten Altersversorgung eingesetzt wird, ist der Regelung nicht zu entnehmen, so das Gericht.
Zum Schutz der Gläubiger
Eine derartige zusätzliche Freistellung hält das Gericht auch mit Blick auf die Interessen der Gläubiger für unangemessen. Denn andernfalls könnte das vorgebliche Ziel, eine private Altersversorgung aufbauen zu wollen, von einem Schuldner dazu missbraucht werden, seine Einkünfte weitgehend unpfändbar zu machen. Das aber hat der Gesetzgeber nach Ansicht des Gerichts ausdrücklich ausschließen wollen.
Nach Meinung des Bundesgerichtshofs hat die Vorinstanz den Antrag des Klägers daher zu Recht als unbegründet zurückgewiesen mit der Folge, dass auch die von ihm aufgewendeten Monatsbeiträge zu besagtem Lebensversicherungs-Vertrag seinen pfändbaren Einkünften zugerechnet werden dürfen.
(Quelle VersicherungsJournal 23.09.2011)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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