Ein Fluggast, der bei einem Transport auf einem Flughafengelände verletzt wird, kann für die Folgen nur dann seine Fluggesellschaft in Anspruch nehmen, wenn diese den Transport organisiert hat, so das Landgericht Köln in einer Entscheidung vom 19. Mai 2011 (Az.: 8 O 257/10).
Die aus Frankfurt am Main stammende Klägerin hatte während einer Tagung in Brüssel eine Frau kennengelernt, die mit dem gleichen Flugzeug wie sie ebenfalls nach Frankfurt zurückfliegen wollte.
Fahrt mit Elektrocaddy
Weil die Frau unter einer Beinverletzung litt, bot ihr die Klägerin an, sie bei der Rückreise zu unterstützen. Sie fragte daher beim Einchecken am Schalter der Fluggesellschaft danach, wie ihrer Mitreisenden am besten geholfen werden könne.
Die Mitarbeiterin der Airline bestellte daraufhin einen Elektrocaddy, mit welchem die beiden Damen zum Flugsteig gebracht werden sollten. Während der Fahrt kam es jedoch zu einem unerwarteten Zwischenfall. Bei Durchfahren einer automatischen Flügeltür schloss sich diese, bevor das Fahrzeug sie vollständig passiert hatte. Dadurch wurde die Klägerin erheblich am Knie verletzt.
Ihre Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderung wurde von der Fluggesellschaft als unbegründet zurückgewiesen. Ihre Mitarbeiterin habe lediglich aus Freundlichkeit den Transportdienst des Flughafens informiert, ohne ihm offiziell einen Auftrag zu dem Transport erteilt zu haben. Sie könne daher nicht für den bedauerlichen Vorfall zur Verantwortung gezogen werden.
Doppelte Gesetzesgrundlage und trotzdem doppeltes Pech
Zu Recht, meinten die Richter des Kölner Landgerichts. Sie wiesen die Klage der verletzten Passagierin als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts hat die Klägerin weder einen Anspruch aus Vertragserfüllung gemäß § 280 Absatz 1 BGB noch nach den Vorschriften des Montrealer Übereinkommens.
Gemäß § 17 dieses Übereinkommens hat der Luftfrachtführer, so auch die beklagte Fluggesellschaft, zwar Schäden zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sich der Zwischenfall an Bord eines Luftfahrzeugs oder aber beim Ein- oder Aussteigen ereignet.
Der Zwischenfall, bei dem die Klägerin verletzt wurde, fällt folglich nicht unter die Bestimmungen des Übereinkommens, denn selbst bei einer großzügigen Auslegung ereignete er sich eindeutig nicht beim Einsteigen.
Reine Serviceleistung
Eine Haftungsverpflichtung der Fluggesellschaft aus Vertrag entfällt ebenfalls. Denn diese hatte den Transport mit dem Elektrocaddy eindeutig nicht organisiert. Die unbestrittene Tatsache, dass eine Mitarbeiterin der Gesellschaft den Transportdienst angerufen hatte, wertete das Gericht als reine Serviceleistung, die keine Haftungsverpflichtung auslöst.
Was bleibt, wären Ansprüche der Klägerin gegen den Betreiber des Brüsseler Flughafens beziehungsweise gegen den für diesen tätigen Fahrdienst. Beide hatten jedoch bereits im Vorfeld des Rechtsstreits darauf hingewiesen, dass es der Klägerin nicht gelungen ist, ihnen ein Verschulden an dem Vorfall nachzuweisen.
Zu der Verletzung sei es nämlich ganz offenkundig nur deswegen gekommen, weil sich die Klägerin nicht an die Anweisungen des Fahrers des Caddys gehalten hatte, während der Fahrt in dem offenen Gefährt ihre Hände und Beine innerhalb des Fahrzeugs zu halten. Da die Klägerin nicht dazu in der Lage war, das Gegenteil zu beweisen, ging sie letztlich leer aus.
(Quelle VersicheurngsJournal 30.08.2011)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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