Wer im Rahmen einer Reitbeteiligung von dem Pferd verletzt wird, kann dessen Halter in der Regel nicht zur Verantwortung ziehen. Das geht aus einer Entscheidung des achten Senats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. Juni 2011 hervor (Az.: 8 U 510/11).
Zwischen der pferdebegeisterten Klägerin und der Beklagten bestand seit Jahren eine mündliche Vereinbarung, wonach die Klägerin gegen eine Zahlung von monatlich 35 Euro einmal wöchentlich den Wallach der Beklagten reiten durfte.
Nach dem Reiten hatte sie das Pferd abzutrensen, den Sattel abzunehmen und die Hufe zu reinigen und es anschließend auf die Koppel oder in seine Box zu bringen.
Fußfraktur
Das wollte die Klägerin auch im Sommer 2010 so machen. Doch nachdem sie von dem Wallach abgestiegen war, wurde dieser durch ein Geräusch erschreckt und sprang zur Seite. Dabei landete ein Huf auf einem der Füße der Klägerin, die bei dem Zwischenfall eine Fraktur erlitt.
Unter Hinweis darauf, dass ein nicht gewerbsmäßiger Tierhalter gemäß § 833 BGB auch ohne eigenes Verschulden für Schäden haftet, die sein Tier verursacht, verklagte die Verletzte die Eigentümerin des Pferdes auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 7.000 Euro.
Zu Unrecht, befanden die Richter des Nürnberger Oberlandesgerichts. Sie wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Stillschweigender Haftungsverzicht
Bei der Reitbeteiligung der Klägerin handelte es sich nach Überzeugung des Gerichts trotz der von ihr monatlich gezahlten 35 Euro eindeutig um eine private und nicht gewerbsmäßige Überlassung des Pferdes. In so einem Fall ist daher von einem stillschweigend vereinbarten Haftungsverzicht desjenigen auszugehen, dem das Pferd gelegentlich überlassen wird.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beklagte durch die Reitbeteiligung von ihren Verpflichtungen als Tierhalterin regelmäßig vorübergehend entlastet wurde. „Denn derjenige, der die Reitbeteiligung hat, sollte sich – zumindest wenn es sich um eine volljährige Person handelt – wie ein Tierhalter auf Zeit fühlen und daher auch das Risiko von Schäden selbst tragen“, so das Gericht.
Bei einer klassischen Reitbeteiligung handelt es sich nach Ansicht der Richter grundsätzlich nicht um eine geschäftlich geprägte Beziehung. Die Beteiligten verbindet vielmehr die Liebe zu den Pferden und das Hobby des Pferdesports.
(Quelle VersicherungsJournal 08.08.2011)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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