17.10.2011
Vorsicht Steinschlag

Lässt eine Gemeinde eine ihr gehörende Rasenfläche mähen, die sich unmittelbar in der Nähe eines Parkplatzes befindet, so ist sie zu besonderen Schutzmaßnahmen verpflichtet. Das geht aus einem Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 29. Juli 2011 hervor (Az.: 10 O 735/11).
Der Kläger hatte seinen Pkw auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt, als kurz darauf durch einen hochgeschleuderten Stein eine Seitenscheibe zerstört wurde. Durch das herabfallende Glas wurde außerdem der Lack des Fahrzeuges beschädigt. Ursache für die Schäden waren Mäharbeiten auf einer neben dem Parkplatz befindlichen städtischen Rasenfläche.
Vertretbarer Aufwand
Mit dem Argument, dass die Gemeinde hätte Schutzmaßnahmen treffen müssen, um derartige Schäden zu vermeiden, forderte der Kläger Schadenersatz. Die Gemeinde war sich jedoch keiner Schuld bewusst. Sie war der Meinung, dass sie mit derartigen Schäden nicht hätte rechnen müssen und wies die Schadenersatz-Forderungen als unbegründet zurück.
Zu Unrecht, befanden die Richter des Landgerichts Magdeburg. Sie gaben der Klage des Fahrzeugbesitzers in vollem Umfang statt.
Nach Meinung des Gerichts können von einer Gemeinde zwar grundsätzlich nur solche Sicherungsmaßnahmen verlangt werden, die mit einem vertretbaren technischen Aufwand erreicht werden können und die nachweislich zu einem besseren Schutz Dritter führen. Derartige Maßnahmen hat die beklagte Gemeinde jedoch nicht ergriffen.
Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht
Sie wäre angesichts der Tatsache, dass eine Rasenfläche sich in unmittelbarer Nähe einer Parkfläche gemäht werden sollte, dazu verpflichtet gewesen, umfangreichere Schutzmaßnahmen zu veranlassen, um sich nicht dem Vorwurf der Verletzung ihrer Verkehrssicherungs-Pflicht gefallen lassen zu müssen.
Diese hätten zum Beispiel darin bestehen können, den Parkplatz vorübergehend zu sperren oder die auf ihm geparkten Fahrzeuge durch Aufstellen von Planen zu schützen. Notfalls hätte auch ein zweiter Mitarbeiter mit einer größeren Pappwand neben dem Rasenmäher hergehen können, um möglicherweise hochgeschleuderte Steine abzufangen, so das Gericht.
Was sagen andere Gerichte?
Das Landgericht Coburg kam im April letzten Jahres zu einer vergleichbaren Entscheidung. Seinerzeit war ein vorbeifahrendes Fahrzeug durch Mäharbeiten beschädigt worden, die auf einer Verkehrsinsel stattfanden (VersicherungsJournal 18.8.2010).
Keinen Erfolg hatte hingegen ein Fahrzeugbesitzer in einem vor dem Oberlandesgericht Celle ausgetragenen Rechtsstreit. Dem Gericht reichte es aus, dass der Rasenmäher sowohl mit einem Auffangkorb als auch mit einem seitlichen Blechschutz ausgerüstet war und dass der städtische Mitarbeiter das zu mähende Rasenstück zuvor nach Steinen abgesucht hatte, um eine Haftung der Gemeinde zu verneinen (VersicherungsJournal 3.8.2006).
(Versicherungsjournal 03.08.2011)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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