10.10.2011
Eiskalt erwischt

Wer beim Verlassen eines Raumes über eine Stufe stürzt, die er beim Betreten der Räumlichkeiten problemlos überwunden hatte, hat in der Regel keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das hat das Amtsgericht München mit einem gestern veröffentlichten Urteil vom 31. März 2011 entschieden (Az.: 113 C 20523/10).
Der Kläger hatte als Kunde eines Großmarkts einen Kühlraum betreten, um an eine darin befindliche Großpackung Pommes frites zu gelangen. Beim Betreten des Raumes musste er eine circa 30 Zentimeter hohe Stufe überwinden, welche sich vor der Tür befand. Als er den Raum verlassen wollte, stürzte er über diese Stufe. Dabei zog er sich erhebliche Verletzungen zu.
Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht?
Mit dem Argument, dass der Großmarkt seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt habe, verklagte er dessen Betreiber auf Zahlung von Schmerzensgeld. Denn weil die Stufe nicht gekennzeichnet war, habe er sie beim Verlassen des Kühlraums nicht wahrnehmen können, zumal die in der Tür des Raumes befindliche Scheibe beschlagen war.
Diese Argumentation konnte das Münchener Amtsgericht jedoch nicht überzeugen. Es wies die Klage als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts ist der Kläger trotz fehlender Kennzeichnung der Stufe nicht über eine versteckte Gefahrenstelle gestürzt. Denn die Stufe war dem Kläger bekannt, hatte er sie doch beim Betreten des Raumes schon einmal überwinden müssen.
Fehlende Vorsicht
Doch selbst wenn die Stufe gekennzeichnet gewesen wäre, wäre es nach Meinung des Gerichts fragwürdig gewesen, ob der Kläger die Kennzeichnung hätte wahrnehmen können, denn schließlich trug er beim Verlassen des Raumes einen größeren Karton.
Um eine Gefährdung zu vermeiden, hätte er diesen im Übrigen vor dem Öffnen der Tür absetzen können. Denn dann hätte er die Stufe mit größter Wahrscheinlichkeit gesehen. Darauf hat er jedoch ebenso verzichtet wie auf die Möglichkeit, das Personal des Großmarktes darum zu bitten, ihm den Karton mit den Pommes frites aus dem Kühlraum zu reichen.
Nach Auffassung des Gerichts hat der Kläger daher jede ihm zumutbare Vorsicht vermissen lassen mit der Folge, dass er für die Folgen seines Unfalls selber aufzukommen hat. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 02.08.2011)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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