Wer einen Feuerwerkskörper in den Keller seines Hauses schleudert, um eine Katze zu vertreiben handelt grob fahrlässig, wenn er sich anschließend nicht sofort darüber Gewissheit verschafft, dass durch den Knallkörper kein Brand oder Schwelbrand entstanden ist. Sein Gebäudeversicherer darf in einem solchen Fall seine Leistungen auf null Prozent kürzen, so das Oberlandesgericht Naumburg in einem Beschluss vom 28. März 2011 (Az.: 4 W 12/11).
Nicht jeder, der eine fremde Katze in seinem Haus antrifft, reagiert mit „Oh wie niedlich“. So auch der Kläger, der wiederholt einen Stubentiger im Keller seines Wohngebäudes entdeckt hatte, ohne ihn dauerhaft vertreiben zu können.
Nachhaltige Maßnahme
Der Mann kam daher auf die Idee, der Katze mithilfe eines Feuerwerkkörpers zu signalisieren, dass sie in seinem Haus unerwünscht ist. Nachdem er sie erneut im Keller seiner Bleibe beobachtet hatte, schleuderte er vom Erdgeschoss aus einen gezündeten Böller die Kellertreppe hinunter.
Doch als er sich mehrere Minuten später Gewissheit darüber verschaffen wollte, ob seine Vertreibungsaktion von Erfolg gekrönt war, musste der Kläger feststellen, dass durch den Feuerwerkskörper im Bereich der Kellertreppe gelagerte Kleidungsstücke in Brand geraten waren.
Diese konnten von der herbeigerufenen Feuerwehr ebenso wenig gerettet werden wie der Rest des Gebäudes und des Inventars. Das Haus brannte bis auf seine Grundmauern nieder.
Keine Aussicht auf Erfolg
Nachdem sich der Feuerversicherer des Klägers unter Hinweis darauf, dass dieser den Brand grob fahrlässig verursacht habe, geweigert hatte, den Schaden zu regulieren, stellte der mittlerweile mittellose Mann einen Antrag auf Prozesskostenhilfe.
Doch diese wurde ihm vom Oberlandesgericht Naumburg verweigert. Die Richter zeigten sich überzeugt davon, dass eine Klage gegen den Versicherer keinerlei Erfolg haben werde.
Nach Ansicht des Gerichts führt das Verhalten des Klägers auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen des neuen VVG zur groben Fahrlässigkeit zu einer vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers.
Bedingt vorsätzlich
Es muss nämlich jedem Versicherten klar sein, dass in einem Wohnhaus wegen der damit verbundenen Brand- und sonstigen Verletzungsgefahr keine Feuerwerkskörper gezündet werden dürfen.
„Es stellt sich erst recht als schlechterdings unentschuldbar dar, dass der Kläger vom Erdgeschoss seines Hauses aus einen Feuerwerkskörper zündete und ihn in den Kellerraum warf, obwohl er wusste, dass im Bereich der Kellertreppe leicht brennbare Kleidungsstücke lagerten“, so das Gericht.
Für besonders schwerwiegend hielten die Richter darüber hinaus die Tatsache, dass sich der Kläger erst etliche Minuten nach seiner Attacke dazu entschlossen hatte nachzuschauen, welche Wirkung der Feuerwerkskörper entfaltet hatte.
Sie stuften sein Verhalten daher als so grob fahrlässig ein, „dass es einem bedingt vorsätzlichen Handeln nahe-, wenn nicht gar qualitativ vollends gleichsteht“. Unter den gegebenen Umständen hat der Versicherer daher seine Leistungen zu Recht auf Null gekürzt.
(Quelle VersicherungsJournal 02.08.2011)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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