21.09.2011
Falsch geparkt

Bei einem Seitenstreifen handelt es sich aus juristischer Sicht um eine Fläche, die über einen längeren Abschnitt an der Seite einer Fahrbahn beziehungsweise eines Fahrstreifens entlang führt. Parkt ein Autofahrer auf so einem Streifen, obwohl das Parken auf Seitenstreifen verboten ist, so muss er ein Bußgeld zahlen. Das hat das Amtsgericht Schmallenberg mit Beschluss vom 15. Juli 2011 klargestellt (Az.: 6 OWi 2/11).
Der Pkw der Klägerin war auf einem rechts neben der Fahrbahn befindlichen Streifen am Rande der Innenstadt von Schmallenberg geparkt worden. Das Auto wurde unmittelbar im Bereich eines Halteverbotsschilds abgestellt, das um ein Schild mit der Aufschrift „auch auf dem Seitenstreifen“ ergänzt worden war.
Kein Halteverbot?
Die Klägerin sollte daher wegen verbotswidrigen Parkens ein Bußgeld in Höhe von 15 Euro zahlen. Doch das wollte sie nicht akzeptieren.
Denn bei einem Seitenstreifen würde es sich um einen befestigten oder auch unbefestigten neben der Fahrbahn befindlichen befahrbaren Teil der Straße handeln. Mit anderen Worten: Seitenstreifen seien Standspuren, Mehrzweckstreifen und Bankette. Ihr Fahrzeug sei aber auf einer Art Grünstreifen und somit nicht auf einem Seitenstreifen abgestellt worden. Das Halteverbot habe daher dort nicht gegolten.
Der Vergleich mit dem Zebra
Doch das sah das Amtsgericht Schmallenberg anders. Es wies die Klage gegen den Bußgeldbescheid als unbegründet zurück. Bei der Auslegung des Begriffs „Seitenstreifen“ ist nach Ansicht des sauerländischen Gerichts nicht auf den strengen Wortlaut, sondern auf den allgemeinen Sprachgebrauch eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers abzustellen.
„Denn würde man ausschließlich den Wortlaut zugrunde legen, müsste man zum Beispiel bei dem Begriff ‚Zebrastreifen‘ davon ausgehen, dass es sich dabei um einen Reitstreifen für Säugetiere der Gattung Equus und der Arten Equus grevyi, Equus zebra oder Equus quagga handelt, während der Zebrastreifen jedoch tatsächlich Fußgängern Vorrang gewährt“, so das Gericht.
Was ist ein Seitenstreifen?
Bei einem Seitenstreifen im Sinne des Straßenverkehrsrechts handelt es sich folglich um eine Fläche, die über einen längeren Abschnitt an der Seite eines Fahrstreifens liegt und nicht zur Fahrbahn gehört. Aus diesem Grund sind zwar nicht Grünflächen, durchaus aber Grünstreifen als Seitenstreifen zu werten. Voraussetzung ist lediglich, dass sie befahrbar sind.
In dem entschiedenen Fall war das Fahrzeug der Klägerin nachweislich auf einem geschotterten, rechts neben der Fahrbahn befindlichen Streifen abgestellt worden. Da dieser Streifen befahrbar war, handelt es sich um einen Seitenstreifen im Sinne des Straßenverkehrsrechts mit der Folge, dass die Klägerin nicht nur das Bußgeld, sondern auch die Kosten des Verfahrens zu zahlen hat.
Der Beschluss des Gerichts ist unanfechtbar.

(Quelle VersicherungsJournal 21.09.2011)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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