Beschädigt ein Mieter einer Wohnung den Parkettfußboden, weil er im Wohnbereich einen Rollschreibtischstuhl benutzt, so hat er einen Anspruch auf Leistungen durch seine Privathaftpflicht-Versicherung. Das hat die zweite Zivilkammer des Landgerichts Dortmund mit einem jetzt bekannt gewordenen Beschluss vom 1. März 2010 entschieden (Az.: 2 T 5/10).
Die Wohnung des Klägers war im Wohnbereich mit einem Echtholzparkett ausgelegt. Doch weil der Kläger in diesem Bereich einen Schreibtischstuhl mit Rollen benutzte, wurde das Parkett beschädigt.
Übermäßige Beanspruchung?
Nachdem sein Vermieter von der Sache erfahren hatte, ließ er den Fußboden reparieren. Die Reparaturkosten stellte er dem Kläger in Rechnung.
Dieser wiederum meldete den Schaden seinem Privathaftpflicht-Versicherer, der zwar nicht bestritt, dass Mietsachschäden Gegenstand des Vertrages waren. Da jedoch Schäden durch übermäßige Beanspruchung der Mietsache vom Deckungsschutz ausgeschlossen waren, verweigerte er dem Kläger die Gefolgschaft.
Zu Unrecht, befanden die Richter des Dortmunder Landgerichts. Mit ihrem Beschluss vom 1.3.2010 gaben sie dem Begehren des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen seinen Versicherer wegen ausreichender Erfolgsaussichten statt.
Auch wenn Mietsachschäden wegen der übermäßigen Beanspruchung der Mietsache vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, so kann sich dieser Ausschluss nur auf die überbordende Nutzung der Mietsache beziehen.
Falsche Nutzung ist versichert
Versichert ist hingegen eine falsche Nutzung. Denn würden beide Arten der Nutzung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein, würde das den Einschluss von Mietsachschäden in eine Privathaftpflicht-Versicherung aushöhlen und somit weitestgehend wertlos machen, so das Gericht.
Nutzt aber ein Mieter im mit Parkett ausgelegten Wohnbereich einer Privatwohnung einen Stuhl mit Rollen, so beruhen darauf resultierende Schäden auf eine falsche, durch die Mietsachschadenklausel der Privathaftpflicht-Versicherung gedeckte Nutzung, zumal davon auszugehen ist, dass der Mieter zu einer derartigen Nutzung nicht befugt ist.
In dem zu entscheidenden Fall bestand im Übrigen keine Notwendigkeit, den Bürostuhl in der Wohnung zu nutzen. Denn der Kläger verfügte im Nachbarhaus über einen Arbeitsbereich, dessen Fußboden mit unempfindlichem Laminat ausgelegt war.
(Quelle VersicherungsJournal 22.06.2011)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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