Autofahrer, die es versäumen, ihr Fahrzeug von Schnee und Eis zu befreien, sind nicht nur für Schäden verantwortlich, die dadurch Dritten entstehen. Sie dürfen auch mit einem Bußgeld bestraft werden. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. Januar 2011 hervor (Az.: 3 Ss OWi 1696/10).
Der Kläger war im Januar 2010 auf einer Autobahn unterwegs, als sich vom Dach seines Fahrzeuges mehrere, vor Fahrtantritt nicht von ihm beseitigte größere Eisbrocken lösten und einen hinter ihm fahrenden PKW beschädigten.
Für den Schaden an diesem Fahrzeug kam sein Kfz-Haftpflichtversicherer auf. Doch als der Kläger nicht nur einen Verlust seines Schadenfreiheits-Rabatts hinnehmen, sondern wegen „fahrlässigen Führens eines nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeugs“ auch noch eine Geldbuße in Höhe von 80 Euro zahlen sollte, wurde es ihm zu viel.
Er sah für die Verhängung des Bußgelds keine Rechtsgrundlage und zog vor Gericht. Dort erlitt er sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz eine Niederlage.
Zumindest fahrlässig
Im Sinne von § 23 Absatz 1 Satz 2 StVO (Straßenverkehrsordnung) ist ein Fahrzeugführer dafür verantwortlich, dass von seinem Fahrzeug bei Einhaltung sämtlicher Betriebs-, Bau- und Ausrüstungsvorschriften keine durch sonstige fahrzeugbezogene Umstände mögliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeht – so das Gericht.
Von einer solchen Gefährdung ist jedoch auszugehen, wenn sich auf oder an einem Fahrzeug witterungsbedingt größere Eisplatten oder -brocken befinden, welche der Fahrer vor Fahrtantritt nicht beseitigt hat und die im Fall einer Ablösung zu einer massiven Gefahr für Dritte werden könnten.
Nach Überzeugung der Richter hat der Kläger zumindest fahrlässig gegen das Straßenverkehrsgesetz verstoßen. Denn der in § 23 StVO verwendete Begriff der „Vorschriftsmäßigkeit“ eines Fahrzeugs bezieht sich auch auf durch Witterungseinflüsse verursachten Gefahren, die von ihm ausgehen. Der Kläger durfte daher gemäß § 49 Absatz 1 Nr. 22 StVO zur Zahlung eines Bußgeldes verurteilt werden.
Kein Verstoß gegen das Grundgesetz
Das Gericht sah in seiner Entscheidung auch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot gemäß Artikel 103 Absatz 2 GG (Grundgesetz).
„Denn auch im Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Recht muss der Gesetzgeber der Vielgestaltigkeit des Lebens Rechnung tragen. Es liegt daher in der Natur der Sache, dass in Grenzfällen durchaus zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten schon oder noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt“ – heißt es dazu wörtlich in der Urteilsbegründung.
(Quelle VersicherungsJournal 17.06.2011)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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