22.08.2011
Urteil zu Alkohol am Steuer nach neuem VVG

15.6.2011 – Wer im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit sein Fahrzeug zerlegt, darf nicht darauf hoffen, dass ihm sein Vollkaskoversicherer auch nur einen Cent bezahlen muss. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 24. September 2010 hervor (Az.: 13 O 1964/10).
Obwohl der Kläger mit einer Blutalkohol-Konzentration von 1,5 Promille mehr als deutlich zu tief ins Glas geschaut hatte, setzte er sich in seinen Porsche Carrera und düste über die Autobahn.
Dabei verlor er die Kontrolle über das Fahrzeug und prallte gegen die Mittelleitplanke. Das zu diesem Zeitpunkt noch rund 35.000 Euro teure Auto erlitt bei dem Unfall einen Totalschaden.
Absolute Fahruntüchtigkeit
Der Kläger räumte zwar ein, wegen seiner Alkoholisierung überwiegend Schuld an dem Unfall zu sein. Er war trotz allem der Meinung, dass sich sein Vollkasko-Versicherer angesichts der nach § 81 Absatz 2 des neuen Versicherungsvertrags-Gesetzes bei grober Fahrlässigkeit vorzunehmenden Abwägung zu zumindest einem Drittel an dem Schaden beteiligen müsse.
Zu Unrecht, befanden die Richter des Oldenburger Landgerichts. Sie wiesen das Begehren des Klägers als unbegründet zurück.
Nach Ansicht des Gerichts liegt ein eindeutiger Fall grober Fahrlässigkeit vor, wenn ein Versicherter sein Fahrzeug im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit führt, nämlich mit einem Blutalkoholgehalt von mehr als 1,1 Promille.
Vollständige Leistungsfreiheit
Ein solches Verhalten gehört nicht nur zu den schwersten Verkehrsverstößen überhaupt. Es ist auch subjektiv grob fahrlässig. Denn es ist allgemein bekannt, dass Kraftfahrer, die unter starkem Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnehmen, sich und andere in unverantwortlicher Weise gefährden – so das Gericht.
Der Kläger hat sich über diese Regel hinweggesetzt. Da sein Verhalten unstreitig kausal für den Schaden verantwortlich war, war sein Vollkaskoversicherer dazu berechtigt, die Versicherungsleistung um 100 Prozent zu kürzen.
Eine vollständige Leistungsfreiheit ergibt sich nach Auffassung der Richter allein schon daraus, dass ein derart grob fahrlässiges Verhalten das gleiche Gewicht hat wie eine vorsätzliche Handlung, die einen Versicherer ebenfalls zur Leistungsverweigerung berechtigt. Es gibt folglich keinen Grund dafür, in solchen Fällen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen zu reagieren.
(Quelle VersicherungsJournal 15.06.2011)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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