15.08.2011
Rechtsstreit um Reparatur in einer Fachwerkstatt

Einem Fahrzeughalter, der sein Auto noch nie in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat reparieren und warten lassen, steht auch im Fall eines unverschuldeten Unfalls keine solche Reparaturmöglichkeit zu. Das hat das Amtsgericht München mit einem gestern veröffentlichten Urteil vom 31. März 2010 entschieden (Az.: 343 C 12758/09).
Geklagt hatte ein Taxiunternehmer, dessen Fahrzeug bei einem durch den Versicherungsnehmer des Beklagten verursachten Unfall beschädigt worden war.
Freie oder Fachwerkstatt?
Der Kläger wollte den Schaden auf Basis eines Sachverständigen-Gutachtens abrechnen, dem die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde lagen.
Der Versicherer wollte dem Kläger jedoch lediglich die um rund 1.400 Euro günstigeren Kosten erstatten, die bei einer Reparatur in einer freien Werkstatt angefallen wären. Er hatte nämlich in Erfahrung gebracht, dass der Taxiunternehmer seine Fahrzeuge grundsätzlich in einer solchen Werkstatt warten und reparieren ließ.
Doch damit war der Kläger nicht einverstanden. In seiner gegen den Versicherer gerichteten Klage trug er unter anderem vor, dass sein Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls nur etwas mehr als ein Jahr alt gewesen war. Ihm würden daher auch bei Abrechnung auf Basis eines Gutachtens grundsätzlich jene Reparaturkosten zustehen, die bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entstehen.
Dem wollte das Münchener Amtsgericht jedoch nicht folgen. Es wies die Klage als unbegründet zurück.
Eingeschränkte Wahlmöglichkeit
Grundsätzlich, so das Gericht, hat ein Unfallgeschädigter im Falle eines Reparaturschadens einen Anspruch auf jenen Betrag, der aus Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Fahrzeughalters zur Wiederherstellung seines Fahrzeugs erforderlich ist.
Dabei hat er zwar die Wahl, sein Fahrzeug entweder ordnungsgemäß reparieren zu lassen oder den dafür erforderlichen Betrag anderweitig zu verwenden. Ein Anspruch auf eine möglichst teure Reparaturmethode auf Kosten des Schädigers beziehungsweise dessen Versicherers besteht jedoch nicht.
Ein Geschädigter hat folglich nur einen Anspruch auf eine Reparatur in jener Art von Werkstatt, die er auch bislang aufgesucht hat. Das war im Falle des Klägers jedoch nachweislich eine freie Werkstatt.
Das Gericht räumte zwar ein, dass es bei Fahrzeugen bis zu einem Alter von drei Jahren angemessen sein kann, im Falle einer Beschädigung die Kosten einer Fachwerkstatt zugrunde zu legen. Ist jedoch ganz offenkundig beabsichtigt, ein Fahrzeug in einer freien Werkstatt reparieren zu lassen, so besteht auch nur ein Anspruch auf die dort anfallenden Kosten. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 15.06.2011)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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