08.08.2011
Von tatsächlichen und juristischen Rutschgefahren

Ein Verkehrsteilnehmer kann grundsätzlich keinen Hinweis auf eine deutlich sichtbare Gefahrenstelle einer Fahrbahn verlangen. Kommt er auf einer solchen Stelle zu Schaden, so hat er für die Folgen selbst einzustehen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 27. Januar 2011 hervor (Az.: 9 O 164/10).
Nach einem Bericht der Deutschen Anwaltshotline war der Kläger mit seinem Motorrad unterwegs, als er einer kurz zuvor mit Bitumen ausgebesserten und mit Sand bestreuten Stelle auf der Fahrbahn ausweichen wollte. Dabei geriet er ins Schleudern.
Fehlender Warnhinweis
Bei dem anschließenden Sturz wurde er zwar zum Glück nicht verletzt. An seinem Motorrad entstand jedoch ein Schaden in Höhe von über 5.600 Euro. Den verlangte er von der für die Straße zuständigen Gemeinde ersetzt.
Nach seiner Meinung hätte die Gemeinde nämlich dafür sorgen müssen, dass durch ein Schild auf die Gefahrenstelle hingewiesen wurde. Weil sie das versäumt hatte, hätte sie ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt.
Doch dem wollten die Richter des Wiesbadener Landgerichts nicht folgen. Sie wiesen die Schadenersatzklage des Motorradfahrers als unbegründet zurück.
Entbehrliche Maßnahme
Gemeinden sind zwar grundsätzlich dazu verpflichtet, Verkehrsteilnehmer durch das Aufstellen von Schildern auf Gefahrenstellen hinzuweisen. Hinweise auf deutlich sichtbare Gefahrenquellen sind nach Ansicht des Gerichts jedoch entbehrlich.
Die Richter bestritten zwar nicht, dass von der ausgebesserten Stelle der Fahrbahn insbesondere für Motorradfahrer eine gewisse Gefahr ausging. Der Unfall hatte sich jedoch tagsüber bei strahlendem Sonnenschein ereignet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war die ausgebesserte Stelle außerdem so groß, dass sie bei ausreichender Aufmerksamkeit nicht übersehen werden konnte.
Es half dem Kläger auch nicht, dass er behauptete die ausgebesserte Stelle wegen der witterungsbedingt „flimmernden“ Fahrbahn erst im letzten Augenblick wahrgenommen zu haben. Denn selbst wenn er, wie von ihm vorgetragen, nicht schneller als mit den an der Unfallstelle erlaubten 50 Stundenkilometern unterwegs war, hat er seine Geschwindigkeit nicht den örtlichen Verhältnissen angepasst. Die Gemeinde ist daher auch aus diesem Grund nicht zum Schadenersatz verpflichtet.
(Quelle VersicherungsJournal 10.06.2011)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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