Ein Unfallgeschädigter, dessen Fahrzeug noch keine drei Jahre alt ist, muss sich vom Versicherer des Unfallverursachers grundsätzlich nicht auf eine Reparatur durch eine freie Werkstatt verweisen lassen. Das gilt auch dann, wenn sein Fahrzeug eine sehr hohe Laufleistung aufweist, so das Landgericht Saarbrücken in einem Urteil vom 8. April 2011 (Az.: 13 S 152/10).
Geklagt hatte ein Taxiunternehmer, dessen Fahrzeug unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden war.
1.500 Euro Ersparnis
Der Versicherer des Unfallverursachers erhob zwar keine Einwände zum Grund seiner Leistungsverpflichtung. Streit gab es jedoch über die Höhe der zu zahlenden Entschädigung.
Der Kläger wollte den Schaden nämlich auf Basis eines Sachverständigen-Gutachtens abrechnen, das eine Reparatur in einer Fachwerkstatt vorsah.
Mit dem Argument, dass das zwei Jahre und acht Monate alte Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalls eine Laufleistung von mehr als 200.000 Kilometer aufwies, wollte der Kfz-Haftpflichtversicherer allerdings nur jene Kosten zahlen, die in einer freien Werkstatt angefallen wären. Denn auf diese Weise hätte er über 1.500 Euro sparen können.
Eine Frage des Alters
Doch dem wollten die Richter des Saarbrücker Landgerichts nicht folgen. Sie gaben der Klage des Taxiunternehmers auf Erstattung der Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt statt.
Nach Ansicht des Gerichts kann ein Unfallgeschädigter unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungs-Pflicht gemäß § 254 Absatz 2 BGB unter bestimmten Voraussetzungen zwar dazu verpflichtet sein, sein Fahrzeug in einer freien Werkstatt reparieren zu lassen.
Das gilt jedoch nicht, wenn eine Reparatur in einer freien Werkstatt unzumutbar ist. Als unzumutbar gilt eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt im Allgemeinen dann, wenn ein beschädigtes Fahrzeug zum Zeitpunkt eines Unfalls nicht älter als drei Jahre ist. Dieser Grundsatz ist nach Meinung der Richter unabhängig von der Laufzeit des Fahrzeugs anzuwenden.
Alter Streit
„Der Grund für diese Privilegierung liegt darin, dass im Falle einer Reparatur eines neuen beziehungsweise neuwertigen Kraftfahrzeugs in einer freien Werkstatt die Gefahr besteht, dass dem Geschädigten bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen Schwierigkeiten entstehen können“, so das Gericht.
Gründe für die Zulassung einer Revision sahen die Richter nicht.
Über die Frage, ob ein Geschädigter dazu verpflichtet ist, sein Fahrzeug in einer freien Werkstatt reparieren zu lassen, kommt es regelmäßig zu Streit (unter anderem VersicherungsJournal 22.10.2009, 3.8.2010 und 1.9.2010). Mit dem Landgericht Saarbrücken hat nun jedoch ein Gericht auch die Frage geklärt, welche Bedeutung der Laufleistung des Fahrzeugs zukommt.
(Quelle Versicherungsjournal 08.06.2011)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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