Wer sein Fahrzeug auf einer wenig befahrenen Anliegerstraße tagsüber in ein großes, nicht zu übersehendes Schlagloch steuert, hat gegenüber der für die Straße zuständigen Gemeinde keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz. Das hat das Landgericht Heidelberg mit Urteil vom 7. April 2011 entschieden (Az.: 5 O 269/10).
Nach einem Bericht der Deutschen Anwaltshotline geriet der Kläger im Sommer letzten Jahres mit einem Hinterrad seines Pkws in ein Schlagloch. Dabei wurde das Fahrzeug erheblich beschädigt.
Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht?
Mit dem Argument, dass die für die Straße zuständige Gemeinde ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt habe, weil sie das im vorausgegangenen Winter entstandene Loch trotz ausreichender Gelegenheit nicht beseitigt hatte, verklagte sie der Mann auf Zahlung von Schadenersatz.
Ohne Erfolg. Das Heidelberger Landgericht wies die Forderung des Klägers auf Zahlung von rund 1.000 Euro als unbegründet zurück.
Selbst verschuldet
Die Richter bestritten zwar nicht, dass eine Gemeinde für die Beseitigung von Straßenschäden verantwortlich ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte sich der Unfall aber tagsüber bei guter Sicht auf einer kaum befahrenen Anliegerstraße ereignet.
Das Loch, in welches der Kläger gefahren war, war fast so groß wie ein Gullydeckel und 7,5 Zentimeter tief. Die Richter hielten es daher für ausgeschlossen, dass ein Verkehrsteilnehmer das Schlagloch übersehen konnte.
Sie gingen vielmehr davon aus, dass der Zwischenfall bei einer den Straßenverhältnissen angepassten Geschwindigkeit sowie ausreichender Aufmerksamkeit des Klägers problemlos zu vermeiden gewesen wäre.
Die Richter betonten in ihrer Entscheidung, dass auch sie den Zustand der Fahrbahn für ein Ärgernis halten. Die Straße sei jedoch trotz allem nicht verkehrsunsicher gewesen, sodass der Kläger alleine für seinen Schaden verantwortlich ist.
Von den Umständen des Einzelfalls
Wie ein vor dem Landgericht Lübeck im Juni 2007 verhandelter Fall zeigt, sind Autofahrer, deren Fahrzeug wegen eines Schlaglochs beschädigt wird, nicht grundsätzlich selber für den Schaden verantwortlich. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an.
In dem Lübecker Urteil ging es um ein Fahrzeug, welches bei Dunkelheit auf einer viel befahrenen innerstädtischen Straße wegen eines Schlaglochs beschädigt worden war. Der seinerzeitige Kläger konnte das Schlagloch wegen eines vorausfahrenden Lastkraftwagens erst im letzten Augenblick wahrnehmen.
Die Stadt Lübeck wurde daher wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungs-Pflicht zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Es half ihr auch nichts, dass sie wegen fehlender Haushaltsmittel nach eigenen Angaben nicht dazu in der Lage war, die seit Jahren nur geflickte Fahrbahn grundlegend sanieren zu lassen (VersicherungsJournal 22.2.2008).
(Quelle VersicherungsJournal 12.05.2011)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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