Der Regelung, dass ein Unfallgeschädigter auch dann noch Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten für sein Fahrzeug hat, wenn sie um nicht mehr als 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen, sind enge Grenzen gesetzt. Das geht aus zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14. Dezember 2010 (Az.: VI ZR 231/09) und 8. Februar 2011 (Az.: VI ZR 79/10) hervor.
In beiden vom BGH entschiedenen Fällen waren die Kläger mit ihren Fahrzeugen unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden.
Verwendung von Gebrauchtteilen
Im ersten Fall (Az.: VI ZR 231/09) hatte ein Sachverständiger die Reparaturkosten mit knapp 3.500 Euro brutto und den Wiederbeschaffungswert mit 2.200 Euro kalkuliert.
Unter Verwendung von Gebrauchtteilen gelang es dem Kläger, sein Auto für exakt 2.139,70 Euro reparieren zu lassen. Dieser Betrag wurde ihm auch von dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers erstattet.
Nach Meinung des Geschädigten standen ihm jedoch weitere 720,30 Euro zu. Denn schließlich habe ein Unfallgeschädigter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch Anspruch auf den Ersatz jener Reparaturkosten, die um bis zu 30 Prozent über dem von einem Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert liegen. Voraussetzung sei lediglich, dass tatsächlich eine ordnungsgemäße Reparatur durchgeführt wurde.
Keine Aufsplittung möglich
Dem wollten die Richter zwar nicht widersprechen. Sie wiesen die Klage trotz allem als unbegründet zurück.
Wird ein Fahrzeug trotz wirtschaftlichem Totalschaden repariert, so steht dem Geschädigten bei einer ordnungsgemäßen Reparatur zwar grundsätzlich auch jener Teil der Reparaturkosten zu, welche die 130-Prozent-Grenze nicht überschreiten. Die von dem Kläger vorgenommene Aufsplittung des Schadenersatzanspruchs nach fiktiven und tatsächlichen Reparaturkosten ist jedoch nicht statthaft.
Denn ein Anspruch auf über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Reparaturkosten besteht im Rahmen der 130-Prozent-Regelung grundsätzlich nur dann, wenn diese Kosten auch tatsächlich angefallen und nachgewiesen worden sind. Das aber war in der zu entscheidenden Sache nicht der Fall, sodass die Klage keinen Erfolg hatte.
Großzügiger Rabatt
Ähnlich ging es dem Geschädigten des zweiten Falls (Az.: VI ZR 79/10), dessen Klage vor den Bundesgerichtshof ebenfalls erfolglos blieb.
Der Kläger hatte sein Fahrzeug ebenfalls reparieren lassen. Allerdings lagen die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten deutlich über der 130-Prozent-Grenze. Der Versicherer des Unfallverursachers wollte ihm daher lediglich den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts erstatten.
Doch dass wollte der Mann nicht einsehen. Denn schließlich hatte ihm seine Werkstatt einen großzügigen Rabatt gewährt, sodass die Reparaturkosten unter Berücksichtigung dieses Rabattes ganz knapp unterhalb der 130-Prozent-Marke lagen.
Untauglicher Trick
Auf diesen Trick ließen sich jedoch weder der Versicherer noch der Bundesgerichtshof ein.
Nach Meinung des BGH ist es unerheblich, dass dem Kläger von seiner Werkstatt ein Rabatt eingeräumt wurde. Denn die Reparaturkosten laut Gutachten hatten die 130-Prozent-Marke weit überschritten, sodass die Reparatur wirtschaftlich unvernünftig war.
Deren Kosten mussten folglich nicht von dem Versicherer des Unfallverursachers erstattet werden. Dieser hat den Schaden vielmehr korrekt auf Totalschadenbasis abgerechnet.
(Quelle VersicherungsJournal 04.04.2011)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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