30.05.2011
Nichts als Ärger mit dem Fluggepäck

Hat ein Fluggast nach Verlust eines Gepäckstücks die Haftungshöchstgrenze bereits für sein eigenes Gepäck ausgeschöpft, so hat auch ein Mitreisender, dessen Sachen sich ebenfalls in dem Gepäckstück befanden, einen eigenen Anspruch auf Schadenersatz bis zur Höchstgrenze des Montrealer Übereinkommens. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15. März 2011 entschieden (Az.: X ZR 99/10).
Der Entscheidung lag der Fall eines Pärchens zugrunde, das einen Teil seines Gepäcks in einer gemeinsam genutzten Tasche der Frau aufgegeben hatte. Ausgerechnet dieses Gepäckstück kam niemals am Zielort an.
Ein Gepäckschein
Mit dem Argument, dass die Frau die Haftungshöchstgrenze für verlorenes Gepäck in Höhe von 1.000 Euro bereits für ihre eigenen Sachen ausgeschöpft hatte, weigerte sich die Fluggesellschaft, für den Schaden aufzukommen, der ihrem Reisebegleiter entstanden war.
Denn schließlich würde nur ein Gepäckschein existieren. Die Haftungshöchstgrenze beziehe sich auf konkret diesen Gepäckschein.
Doch dem wollte der Bundesgerichtshof nicht folgen. Er gab der Klage auf Ersatz des Schadens statt, der dem Mitreisenden entstanden war.
Je Passagier, nicht je Gepäckschein
Nach Ansicht des Gerichts steht bei einem gemeinsam aufgegebenen Gepäckstück, dessen Inhalt beschädigt wurde oder verloren gegangen ist, nicht nur jenem Reisenden ein Schadenersatzanspruch zu, für den der Gepäckschein ausgestellt wurde.
Die nach dem Montrealer Übereinkommen geltende Haftungshöchstgrenze der Fluggesellschaften gilt vielmehr für jeweils jeden einzelnen Reisenden, dessen Gegenstände sich in dem Gepäckstück befinden. Sie ist nicht auf den Gepäckschein begrenzt.
(Quelle VersicherungsJournal 30.03.2011)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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