Gesetzlich Krankenversicherte mit einer Hausstaubmilbenallergie haben einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Anschaffung eines speziellen Matratzen-Zwischenbezugs. Das hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit einem in der letzten Woche veröffentlichten Urteil vom 7. Oktober 2010 entschieden (Az.: L 10 KR 17/06).
Der Kläger leidet unter einer Allergie gegen Hausstaubmilben. Diese befinden sich zum größten Teil in Betten und dort vermehrt in Matratzen. Bei Kontakt der Milben mit den Schleimhäuten können sie unter anderem Beschwerden wie Nies- und Hustenanfälle, Kopfschmerzen und Juckreiz sowie chronischen Atemwegserkrankungen auslösen.
Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens?
Er bat seine Krankenkasse daher darum, ihm die Anschaffung zweier antiallergischer Matratzen-Zwischenbezüge (Encasings) für sein und das Bett seiner Lebensgefährtin zu finanzieren. Doch obwohl er ein Attest seines Arztes vorlegte und die Bezüge zusammen nur 152 Euro kosten sollten, weigerte sich die Kasse, die Kosten zu übernehmen.
Ihrer Meinung nach handelt es sich bei den Überzügen nämlich um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, für welche Krankenkassen nicht einzustehen haben. Die allergiedichten Bezüge seien außerdem nicht in das Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen aufgenommen worden. Bereits im April 2005 hätten die Aufsichtsbehörden der Sozialversicherungs-Träger entschieden, dass Krankenkassen die Kosten für antiallergene Bettwäsche nicht zu übernehmen brauchten.
Die Sache landete schließlich vor Gericht. Dort erlitt die Krankenkasse sowohl vor dem Sozialgericht Halle als auch vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eine Niederlage.
Keine Regel ohne Ausnahme
Die Richter bestätigten zwar, dass die gesetzlichen Krankenkassen tatsächlich nicht dazu verpflichtet sind, ihren Versicherten die Anschaffung antiallergener Bettwäsche und Matratzenschonern zu finanzieren.
Nicht in diese Gruppe fallen jedoch antiallergische Matratzen-Zwischenbezüge, die geeignet sind, den Kontakt zu den in einer Matratze befindlichen Milben und deren Abfallprodukten zu vermeiden. Bei diesen Zwischenbezügen handelt es sich nach Ansicht beider Instanzen auch nicht um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, deren Anschaffung ebenfalls nicht durch die gesetzlichen Krankenversicherer zu finanzieren ist.
Die Krankenkasse des Klägers wurde daher dazu verurteilt, ihm die Beschaffung der Encasings zu finanzieren.
Wer unter Hausstaubmilben leidet, findet auf dieser und dieser Internetseite des Aktionsbündnisses Allergieprävention einige wertvolle Hinweise.
(Quelle VersicherungsJournal 22.03.2011)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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