Wird einem Versicherten im Rahmen eines Fahrzeugeinbruchs ein fest eingebautes Navigationsgerät gestohlen, so darf ihn sein Teilkaskoversicherer nicht auf den Kauf eines gebrauchten Ersatzgerätes aus dem Internet verweisen. Das hat das Amtsgericht Hannover mit einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 8. Februar 2010 entschieden (Az.: 547 C 4343/09).
Der Kläger hatte bei der Beklagten für seinen Mercedes eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen.
Verweis auf Internet
Im Rahmen eines Einbruchs wurde aus dem Fahrzeug unter anderem ein fest eingebautes Navigationsgerät im Wert von knapp 3.200 Euro gestohlen. Der Kläger ließ das Gerät von seiner Vertragswerkstatt durch ein vergleichbares neues Navi ersetzen.
Unter Hinweis darauf, dass ein vergleichbares Navigationsgerät zu einem Preis von nur 800 Euro im Internet beschafft werden könne, weigerte sich sein Versicherer, den vom Kläger aufgewandten Betrag zu erstatten.
Nachdem man sich nicht einigen konnte, landete die Sache vor Gericht. Dort erlitt der Versicherer eine Niederlage.
Zweifel an der Qualität
Nach Ansicht des Gerichts stehen dem Versicherten die Kosten für den Einbau eines vergleichbaren Ersatzgeräts durch seine Mercedes-Fachwerkstatt zu. Er muss sich nicht auf eine wesentlich kostengünstigere Ersatzbeschaffung aus dem Internet verweisen lassen.
In seiner Entscheidung stützte sich das Gericht im Wesentlichen auf die Ausführungen eines von ihm beauftragten Sachverständigen.
Dieser hatte ausgeführt, dass im Internet zwar vergleichbare Navigationsgeräte angeboten werden, das jedoch nicht regelmäßig. Es sei außerdem fragwürdig, ob die Geräte der Qualität eines Original-Navigationsgeräts von Mercedes entsprechen und ob für sie vergleichbare Garantiebedingungen gelten würden. Der Sachverständige hielt es außerdem für fraglich, dass sich eine Vertragswerkstatt im Hinblick auf haftungsrechtliche Gründe auf den Einbau eines über das Internet erworbenen Geräts einlassen würde.
Im Übrigen kann sich der Käufer eines über das Internet angebotenen Navigationsgeräts regelmäßig kein persönliches Bild von der Seriosität des Verkäufers machen und den Kaufgegenstand auch nicht in Augenschein nehmen. Das hält das Gericht aber angesichts der Preislage eines solchen Geräts für geboten.
Unterschiedliche Entscheidungen
Da die Werkstatt ein vergleichbares Ersatzgerät ohne technische Neuerungen in das Fahrzeug des Klägers eingebaut hat, darf der Versicherer bei der Schadenregulierung nach Ansicht des Gerichts auch keinen Abzug „neu für alt“ vornehmen.
Der Klage des Versicherten wurde daher in vollem Umfang stattgegeben.
Der Kläger kann von Glück sagen, dass sein Fall nicht vor dem Essener Amtsgericht verhandelt wurde. Denn das hatte einen Versicherten in einem ähnlichen Fall auf den Gebrauchtmarkt für Navigationsgeräte verwiesen (VersicherungsJournal 21.6.2010).
(Quelle VersicherungsJournal 17.01.2011)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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