07.03.2011
Streit um verspätete Schadenanzeige

Die Verpflichtung, einem Versicherer einen Schadenfall unverzüglich anzuzeigen, gilt auch dann, wenn dieser den Versicherungsschein noch nicht ausgestellt hat. Das geht aus einem vor wenigen Tagen veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts München vom 23. März 2010 hervor (Az.: 244 C 26368/09).
Der Kläger hatte bei dem beklagten Versicherer im November 2007 eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen.
Zu spät?
Einen Monat nach Unterzeichnung des Antrages kam es in dem versicherten Gebäude zu einem Leitungswasserschaden, welchen der Kläger unverzüglich reparieren ließ. Der Versicherungsschein lag ihm zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. Dieser wurde ihm erst Mitte Januar 2008 übersandt.
Der Kläger meldete seinem Versicherer den Schaden daher auch erst unmittelbar nach Eingang der Police. Er reichte ihm gleichzeitig die Reparaturkosten-Rechnungen in Höhe von rund 3.700 Euro mit der Bitte um Erstattung ein.
Der Versicherer lehnte jedoch eine Regulierung des Schadens ab. Dabei berief er sich auf die Versicherungs-Bedingungen, die zwingend vorschreiben, dass ein Schadenfall unverzüglich, gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch anzuzeigen sei.
Keine Prüfungsmöglichkeit
Zu Recht, meinte das Münchener Amtsgericht. Es wies die Klage des Versicherten auf Gewährung von Versicherungsschutz als unbegründet zurück.
In seiner Urteilsbegründung wies das Gericht darauf hin, dass die bedingungsgemäße Verpflichtung, einen Versicherungsfall unverzüglich anzeigen zu müssen, das Schadenbild soweit wie möglich unverändert zu lassen und den Weisungen des Versicherers zu folgen durchaus Sinn macht.
Einem Versicherer muss nämlich die Möglichkeit gegeben werden, den Schaden zu überprüfen und festzustellen, ob überhaupt ein ersatzpflichtiges Schadenereignis eingetreten ist. Dadurch, dass der Kläger den Wasserschaden beseitigen ließ, ohne zuvor seinen Versicherer zu informieren, hat er ihn praktisch jeglicher Prüfungsmöglichkeiten beraubt.
Verstoß gegen vertragliche Sorgfaltspflichten
Nach Ansicht des Gerichts besteht die Verpflichtung einer unverzüglichen Anzeige eines Schadens im Übrigen auch dann, wenn dem Versicherten noch keine Police übersandt wurde und der Vertrag somit offiziell noch nicht zustande gekommen ist.
Denn auch zwischen Antragstellung und Vertragsschluss obliegen einem Versicherungsnehmer bestimmte Sorgfaltspflichten, zu denen es unter anderem gehört, bedeutsame Umstände unverzüglich anzuzeigen.
Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 11.01.2011)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de