31.01.2011
Rechtsstreit um Leitungswasserschaden

Ein Versicherter, der nach einem Leitungswasserschaden von seinem Hausratversicherer eine Pauschale erhält, weil er die notwendigen Tapezier- und Anstricharbeiten in Eigenregie erledigen will, muss das Geld zurückzahlen, wenn er stattdessen auszieht, ohne die Arbeiten durchgeführt zu haben. Das hat das Amtsgericht Plettenberg mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 24. September 2010 entschieden (Az.: 1 C 218/10).
Der Beklagte hatte bei der Klägerin eine Hausratversicherung abgeschlossen. Nach den Versicherungs-Bedingungen waren Schäden an Gebäudebestandteilen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Der Vertrag enthielt jedoch eine Klausel, in der es hieß: „Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für Reparaturen in gemieteten Wohnungen, um Leitungswasserschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten der Wohnung zu beseitigen.“
Streit um 2.000 Euro
Im Januar 2009 brach in der Mietwohnung des Versicherten eine Frischwasserleitung. Dabei entstanden unter anderem Schäden an den Tapeten.
Mit einem Schadenregulierer seines Versicherers einigte sich der Beklagte darauf, die 250 Quadratmeter große Wohnung selber zu tapezieren. Dafür erhielt er pauschal 2.000 Euro. Doch anstatt sich an die Vereinbarung zu halten, zog der Mann kurz darauf aus der Wohnung aus.
Die Tapezierarbeiten überließ er seinem Vermieter, der sie auf Kosten seines Gebäudeversicherers durch eine Fachfirma ausführen ließ.
Als der Hausratversicherer davon erfuhr, forderte er die gezahlten 2.000 Euro nebst Zinsen von dem Versicherten zurück. Nach Meinung des Versicherers sind nämlich nur solche Reparaturkosten versichert, die auch tatsächlich ausgeführt werden.
Kein Anspruch auf fiktive Abrechnung
Der Versicherte dachte jedoch nicht daran, das Geld zurückzuzahlen. Er war der Ansicht, dass die Zahlung nicht zweckgebunden war. Bei der Entschädigung habe sich vielmehr lediglich um eine Konkretisierung seines grundsätzlich bestehenden Leistungsanspruchs gehandelt.
Weil man sich nicht einigen konnte, traf man sich vor Gericht wieder. Dort erlitt der Versicherte eine Niederlage.
Nach Meinung des Plettenberger Amtsgerichts hat ein Versicherter im Rahmen einer Hausratversicherung keinen Anspruch auf eine fiktive Abrechung von Schäden, die an Gebäudebestandteilen entstanden sind. Denn bei der entsprechenden Klausel handelt es sich nicht um eine Schadens-, sondern um eine reine Kostenversicherung.
Keinerlei Schaden
Das ist allein schon aus dem Wortlaut der Klausel zu entnehmen. Denn die Formulierung „notwendige Kosten, um Schäden zu beseitigen“ normiert einen besonderen Verwendungszweck.
„Der Sinn und Zweck von Kostenversicherungs-Klauseln für gemietete Wohnungen besteht darin, den Mieter vor Kosten wegen Schäden zu schützen, die nicht an seinem versicherten Hausrat entstanden sind, für die er aber dem Vermieter gegenüber nach mietvertraglichen Vorschriften haften muss, wenn keine Gebäudeversicherung abgeschlossen wurde“, so das Gericht.
In dem zu entscheidenden Fall bestand jedoch eine Gebäudeversicherung. Diese hat die Reparaturkosten auch gezahlt. Dem Beklagten ist daher keinerlei Vermögensschaden entstanden. Er hat daher folglich auch keinen Anspruch auf eine Entschädigung durch seinen Hausratversicherer.
Der Versicherte wurde daher dazu verurteilt, die bereits gezahlte Entschädigung zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen.
(Quelle VersicherungsJournal 29.11.2010)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de