24.01.2011
Streit um Wildschaden

Kommt es in Folge einer Kollision mit einem Eichhörnchen zu einem Fahrzeugschaden, so ist ein Teilkaskoversicherer in der Regel nicht zur Leistung verpflichtet. Das hat das Landgericht Coburg mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 29. Juni 2010 entschieden (Az.: 23 O 256/09).
Die Klägerin hatte für ihren Pkw bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen.
Kein Jagdwild?
Als sie eines Tages mit dem Auto durch ein Waldstück fuhr, geriet nach ihren Angaben urplötzlich ein Tier in der Größe eines Hasen unter eines der Vorderräder. Das Auto kam daraufhin ins Schleudern und prallte gegen einen Baum. Dabei erlitt es einen wirtschaftlichen Totalschaden.
Doch als die Frau den Schaden gegenüber ihrem Teilkaskoversicherer geltend machte, erlebte sie eine für sie böse Überraschung. Der Versicherer bestritt nämlich, dass das Auto mit Jagdwild kollidiert sei. Für den Vorfall bestehe daher kein Versicherungsschutz. Lediglich für den bei dem Unfall entstandenen Glasbruchschaden wollte der Versicherer unter Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung aufkommen.
Die Sache landete schließlich vor dem Coburger Landgericht. Doch dort erlitt die Versicherte eine endgültige Niederlage.
DNA-Anlalyse
Ist nichts Anderes vereinbart, so besteht im Rahmen einer Teilkaskoversicherung Versicherungsschutz beim Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1 BJagdG (Bundesjagdgesetz). Versichert sind außerdem Zusammenstöße mit einem Bär, Marderhund, Waschbär und mit einem Wolf, so das Gericht.
Nach dem Ergebnis eines von dem Gericht eingeholten Sachverständigen-Gutachtens war das Fahrzeug der Klägerin zwar unstreitig mit einem Tier kollidiert. Der Sachverständige unterzog die von ihm an dem Pkw sichergestellten Tierhaare jedoch einer sogenannten DNA-Sequenzanalyse.
Dabei stellte sich heraus, dass die Klägerin nicht, wie von ihr vermutet, Bekanntschaft mit einem Hasen, sondern einem Eichhörnchen gemacht hatte. Ein Zusammenprall mit einem Eichhörnchen zählt jedoch nicht zu den im Rahmen einer Teilkaskoversicherung versicherten Ereignissen. Denn anders als bei Hasen handelt es sich bei Eichhörnchen nicht um Jagdwild im Sinne des BJagdG. Die Klage wurde daher als unbegründet zurückgewiesen. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
Solche Streitigkeiten können vermieden werden, wenn ein Teilkaskotarif gewählt wird, bei dem Zusammenstöße mit Tieren aller Art versichert sind. Immer mehr Versicherer gehen dazu über, diese sogenannte „erweiterte Wildschadenklausel“ in ihre Tarife einzuschließen (VersicherungsJournal 1.9.2010) – neuerdings sogar in die Billigtarife mit einem eigentlich abgespeckten Leistungsniveau (VersicherungsJournal 30.9.2010).
(Quelle VersicherungsJournal 24.01.2010)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de