10.01.2011
Vorsicht Linksabbieger

Wer einen Linksabbieger verbotswidrig innerhalb einer Überholverbotszone überholt, hat in der Regel keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn es zu einer Kollision mit dem Abbiegenden kommt. Hinter dem grob verkehrswidrigen Verhalten des Überholenden tritt selbst eine deutlich erhöhte Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Abbiegenden vollständig zurück, so das Oberlandesgericht Naumburg in einem Beschluss vom 25.3.2010 (Az.: 1 U 113/09).
Die Klägerin befuhr mit ihrem Pkw hinter einem Traktor mit Anhänger eine Landstraße. Genau in dem Augenblick, als der Traktorfahrer mit seinem Gespann nach links in eine Grundstückseinfahrt einbiegen wollte, setzte die Klägerin zum Überholen an. Dadurch kam es zu einer Kollision.
Doppelte Rückschaupflicht
Unter Hinweis auf § 9 Absatz 5 StVO, der unter anderem vorschreibt, dass sich ein Fahrzeugführer beim Abbiegen in ein Grundstück so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, verklagte die Pkw-Fahrerin den Halter des Traktors auf Zahlung von Schadenersatz.
Sie warf dem Traktorfahrer vor, seine Verpflichtung einer doppelten Rückschau missachtet zu haben. Denn wäre er dieser Pflicht vor Einleitung des Abbiegevorgangs nachgekommen, so hätte er ihren Pkw wahrnehmen und den Unfall vermeiden können.
Dem wollte das Gericht mangels Beweisen zwar nicht widersprechen. Es wies die Klage der Pkw-Halterin gleichwohl als unbegründet zurück.
Überholverbot
Im Rahmen der Beweisaufnahme stellte sich nämlich heraus, dass sich der Unfall kurz vor dem Ende einer Überholverbotszone ereignet hatte. Das Überholverbot war sowohl durch ein Schild als auch durch eine durchgezogene Linie angeordnet.
Die Klägerin räumte ein, sich bewusst über das Verbot hinweggesetzt zu haben, weil das Ende der Überholverbotszone in Sicht war und sie das langsam fahrende Gespann endlich überholen wollte.
Mit einem solch grob verkehrswidrigen Verhalten musste der Traktorfahrer nach Überzeugung des Gerichts jedoch selbst im Rahmen seiner als Linksabbieger erhöhten Sorgfaltspflicht nicht rechnen. Er durfte sich vielmehr darauf verlassen, dass sich nachfolgende Verkehrsteilnehmer an das Überholverbot halten werden.
Grob verkehrswidrig
Hinter dem grob verkehrswidrigen Verhalten der Klägerin tritt auch die deutlich erhöhte Betriebsgefahr des Traktorgespanns zurück: „Denn Sinn der Gefährdungshaftung ist es nicht, dem Verkehrsteilnehmer, der sich selbst grob verkehrswidrig verhalten hat, Schadensersatz-Ansprüche gegen einen anderen Verkehrsteilnehmer zu verschaffen, der lediglich den Unabwendbarkeits- beziehungsweise Nichtverschuldens-Beweis nicht zu führen vermag“, so das Gericht.
Mit anderen Worten: Wer bewusst und vorsätzlich gegen ein angeordnetes Überholverbot verstößt und dadurch einen Verkehrsunfall verursacht, kann von dem Unfallgegner, den kein nachweisbares Verschulden trifft, keinen Schadensersatz verlangen.
Hinter derart groben Verkehrsverstößen tritt auch die erhöhte Betriebsgefahr landwirtschaftlicher Zugmaschinen mit Anhänger zurück. Das Gericht sah keine Veranlassung, eine Revision gegen seine Entscheidung zuzulassen.
(Quelle Verischerungs Journal 22.11.2010)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de